Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 251 — 
(Nr. 5375.) Allerhöchster Erlaß vom 22. April 1861., betressend die Aenderung des bis- 
herigen Projekts zu dem Eisenbahnanschlusse der Kohlenzechen „Neu- 
Essen“ und „Carl“ an den Bahnhof Essen der Cöln-Mindener Eisenbahn. 
will auf Ihren Bericht vom 12. April d. J. zu der von dem Cölner 
ergwerksverein, als Besitzer der Kohlenzeche „Carl“ bei Essen, nach Maaß- 
abe des Mir vorgelegten Plans beabsichtigten Aenderung des unterm 4. Fe- 
heuar 1861. (Gesetz-Sammlung für 1861. S. 106.) landesherrlich genehmig-= 
ten Projekts eines Eisenbahnanschlusses der Kohlenzechen „Neu-Essen“ und 
„Carl“ an den Bahnhof Essen der Cöln-Mindener ientah hiermit die Ge- 
nehmigung ertheilen, indem Ich zugleich das dem Unternehmen überhaupt nach 
den Vorschriften des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No- 
vember 1838. gewährte Expropriationsrecht auch für die in Rede stehende Aen- 
derung bewillige. Im Uebrigen sind auf die letztere alle Bestimmungen Mei- 
nes Erlasses vom 4. Februar 1861. zur Anwendung zu bringen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu 
machen. 
Berlin, den 22. April 1861. Z„ 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5376.) Allerhschster Erlaß vom 22. April 1861., betreffend den Eisenbahnanschluß 
der Fr. Kruppschen Gusstahlfabrik zu Essen an die von der JZeche „Vic- 
toria-Matthias“ nach dem Cöln-Mindener Bahnhofe Berge-Borbeck füh- 
rende Eisenbahn. 
ch will nach Ihrem Antrage vom 12. April d. J. zu der von dem Be- 
ißer der Fr. Kruppschen Gußstahlfabrik zu Essen, im Kreise Duisburg, beab- 
sichtigten Anlage einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahn von 
der gedachten Hoorst bis zu der von der Zeche „Victoria-Marthias“ nach dem 
Cöln-Mindener Bahnhofe Berge-Borbeck führenden Eisenbahn hierdurch Meine 
Genehmigung unter der Bedingung ertheilen, daß anderen Unternehmern sowohl 
der Anschluß an die neue Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch die Benutzung 
der ersteren gegen zu vereinbarende, eventuell von Ihnen festzusetzende Fracht- 
oder Bahngeldsätze vorbehalten bleibt. Zugleich bestimme Ich bei Rückgabe 
des Situationsplans, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmun- 
gen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften über die Expropriation 
auf das Unternehmen Anwendung finden sollen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 22. April 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(r. 5375—5378) (Nr. 5377.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.