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Gesetz-Sammlung
für die
Koöͤniglichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 19. —
(Nr. 4379.) Gesetz, betresfend die anderweite Regelung der Grundsteuer. Vom 21. Mai 1861.
Wr. Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, zur Erledigung der in den Finanz-Edikten vom 27. Oktober 1810.
und vom 7. September 1811. wegen der Grundsteuer ertheilten Verheißungen,
det darauf bezüglichen, im Eingange des Gesetzes über die Eimrichtung des
Abgabenwesens vom 30. Mai 1820. enthaltenen Vorbehalts, sowie der Be-
stimmung im Artikel 101. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.,
endlich zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Februar 1850., die Aufhebung
der Grundsteuer-Befreiungen betreffend, für den Umfang Unserer Monarchie, mit
Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiets, unter Zustimmung
beider Hauser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Die Grundsteuer zerfalli fortan: l. Ent
a) in die von den Gebaͤuden und den dazu gehoͤrigen Hofraͤumen und 3
Hausgsren unter dem Namen „Gebäudesieuer“ zu entrichtende Staats-
abgabe, und
5) iie eigentliche Grundsteuer, welche, mit Ausschluß der zu a. bezeich-
nef#en, von den ertragfähigen Grundstücken — von den Liegenschaften —
u entrichten ist.
Ben der Gebaudesteuer (zu a.) werden nur solche Hausgärten betroffen,
deren Flächeninhalt Einen Morgen nicht übersteigt. Größere Hausgär#en unter-
liegen mit ihrem ganzen Flächeninhalte der Grundsteuer von den Liegen-
schaften (zu b.).
K. 2.
Die Gebaudesteuer (H. 1. zu a.) wird nach den Besiimmungen des über u. E#hünde=
dieselbe erlassenen Gesetzes vom heutigen Tage erhoben. steuer.
Jabraong 1861. (Nr. 3879.) 36 5. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1861.