Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

III. Eleichstel- 
lung der Grund- 
euer in den 
derschiedenen 
rovinzen des 
taats. 
IV. Beizube- 
altende Grund- 
nerfreheiten. 
— 254 — 
K. 3. 
Die Grundsteuer von den Liegenschaften G. 1. zu b.) wird für die ge- 
sammte Monarchie, mit Ausschluß der Hohengollernschen Lande und des Jade- 
ebiets, vom 1. Januar 1865. ab auf einen Jahresbetrag von zehn Millionen 
alern festgestellt. Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu ermittelnden 
Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen Provinzen, 
beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen Grundsteuersysiem unter- 
liegenden ständischen Verbände gleichmäßig zu vercheilen, Die hiernach jeder 
Provinz, beziehungsweise jedem der bezeichneren Verbände zufallende Grund- 
sieuer-Baupraumme ist als ein Kontingent zu behandeln, welches der Staatskasse 
egenüber nur durch den Zugang steuerpflichtig werdender oder den Abgang 
geeberfrel zu stellender Grundstücke (§§. 4. und 10.), sonst aber nur im Wege 
der Gesetzgebung und nur in dem Falle erhöht oder vermindert werden kann, 
wenn die Bedurfnisse des Staats eine allgemeine Erhöhung der Grundsteuer 
nothwendig machen, oder eine allgemeine Herabsetzung derselben gestakten. 
Innerhalb der Provinzen, beziehungsweise innerhalb der erwähnten ständischen 
Verbände, sind die festgestellten Grundsteuer= Hauptsummen auf die einzelnen 
Kreise, innerhalb dieser auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, und 
innerhalb der Gemeinden auf die steuerpflichtigen Liegenschaften nach Verhältniß 
des Reinertrages gleichmäßig zu vertheilen. 
S. 4. 
Befreit von der Grundsteuer (F. 3.) bleiben: 
a) die dem Staate gehörigen Grundstücke; 
b) die Domanialgrundstücke der vormals reichsunmittelbaren Fürsten und 
Grafen in dem durch den g. 24. der Instruktion vom 30. Mai 1820. 
(Gesetz-Sammlung für 1820. Seite 81.) bestimmten Umfange, soweit 
die gedachten Fürsten und Grafen nicht in besonderen Vertraägen auf die 
Grundsteuerfreiheit Verzicht geleistet haben; 
c) die den Provinzen, den kommunalstaändischen Verbaänden, den Krreisen, 
den Gemeinden oder zu selbstständigen Gursbezirken gehörenden Grund- 
stücke, insofern sie zu einem öffentlichen Diensie oder Peorauche besiummt 
sind, insonderheit also: Gassen, Plätze, Brücken, Fahr- und Fußwege, 
Leinpfade, Bäche, Brunnen, schiffbare Kanäle, Haäfen, Werffe, Ablagen, 
Kirchhöfe, Begräbnipplätze, Spaziergänge, Lust= und botanische Gärten, 
sowie lediglich zur Bepflanzung offentlicher Pätze, Straßen und Anlagen 
bestimmte Baumschulen; 
4) Brücken, Kunsistraßen, Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare 
Kanäle, welche mit Genehmigung des Staats von Privatpersonen oder 
Aktiengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind; 
e) diejenigen bisher von der Grundsteuer befreiten Grundstücke, welche zur 
Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes zu dem Vermögen evangelischer oder 
röômisch-katholischer Kirchen oder Kapellen, öffentlicher Schulen, böere 
ehr-
	        
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