G. 12.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt
umd har Behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
Anweisung
für
das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften
Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer.
Für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Begenschesten
—# anderweiter Regelung der Grundsieuer wird nachstehende Anweisung
ertheilt.
I. Allgemeine Grundsätze.
S. 1.
Zweck des Verfahrens ist die Ermittelung des Reinertrages des steuer-
pflichtigen Grundeigenthums — mit Ausschluß der Gebäude — in verhältniß-
maßiger Gleichheit, um danach die Grundsteuer-Hauptsummen für die Provinzen,
beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen Grundsteuersystem unterliegenden
siändischen Verbände, und innerhalb der letzteren die von den einzelnen Kreisen
im Ganzen sowohl, wie die von den einzelnen Gutsbezirken und Gemeinden
zu übernehmenden Grundsteuerbeträge zu bestimmen, demnächst aber deren Unter-
vertheilung auf die einzelnen Liegenschaften möglichst leicht bewirken zu können.
S. 2.
Von der Ermittelung des Reinertrages bleiben ausgeschlossen:
a) diejenigen Gumdstücke, denen nach §F. 4. zu c. und d. des Gesetzes vom
(Nr. 5379.) heu-