Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, die 
Grundsteuerfreiheit zusteht, und 
die mit Gebäuden besetzten Grundstücke, sowie die dazu gehörigen Hof- 
räume und Hausgärten. Ein solcher Hausgarten darf jedoch nicht über 
Einen Morgen groß sein. Sofern letzteres der Fall, ist der Garten mit 
seinem ganzen Flächeninhalte der Ermmtelung des Reinertrages zu unter- 
werfen. 
Diejenigen Grundstücke, welche nach F. 4. zu a., b. und e. des zu 2. 
angeführten Gesetzes von Entrichtung der Grundsteuer auch künftig befreit 
blelben sollen, werden ihrem Reinertrage nach, den Vorschriften dieser Anweisung 
gemäß, ebenfalls festgestellt, bleiben aber mit dem ermittelten Reinertrage bei 
Frstellune der Grundsteuer-Hauptsummen G. 1.) auher Ansatz. 
b 
K. 3. 
Als Reinertrag ist anzusehen der nach Abzug der Bewirthschaftungskosten 
vom Rohertrage verbleibende Ueberschuß, welcher von den nutzbaren Liegenschaften 
nachhaltig erzielt werden kann. 
Der Kulturzusiand der Grundstücke ist bei der zum Zweck der Ermittelung 
des Reinertrages staltfindenden Abschätzung durchweg als ein mittlerer (gemein= 
gewöhnlicher) anzunehmen. 
Auf den wirthschaftlichen Zusammenhang der Grundstücke mit anderen 
Grundstücken oder gewerblichen Anlagen ist dabei keine Rücksicht zu nehmen. 
Die mit den Grundstücken etwa verbundenen Realgerechtigkeiten bleiben 
bei der Abschatzung ebenso außer Betracht, als die elwa darauf haftenden 
Reallasten und Servituten. 
C. 4. 
Die Gesstelung des Reinertrages der Liegenschaften erfolgt nach Kultur- 
arten und Bonitätsklassen ohne Rücksicht auf die bestehenden Eigenthumsver- 
haͤltnisse. 
g. 5. 
Hinsichtlich der Kulturarten sind zu unterscheiden: 
a) Ackerland, 
b) Gaͤrten, 
c) Wiesen, 
d) Weiden, 
e) Holzungen, 
)Wasserstücke, 
8) Oedland. 
Es sind in Betracht zu ziehen: 
a) als Ackerland 
diejenigen Grundstücke, welche, abgesehen von ihrer etwanigen Benutzung 4r
	        
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