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heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, die
Grundsteuerfreiheit zusteht, und
die mit Gebäuden besetzten Grundstücke, sowie die dazu gehörigen Hof-
räume und Hausgärten. Ein solcher Hausgarten darf jedoch nicht über
Einen Morgen groß sein. Sofern letzteres der Fall, ist der Garten mit
seinem ganzen Flächeninhalte der Ermmtelung des Reinertrages zu unter-
werfen.
Diejenigen Grundstücke, welche nach F. 4. zu a., b. und e. des zu 2.
angeführten Gesetzes von Entrichtung der Grundsteuer auch künftig befreit
blelben sollen, werden ihrem Reinertrage nach, den Vorschriften dieser Anweisung
gemäß, ebenfalls festgestellt, bleiben aber mit dem ermittelten Reinertrage bei
Frstellune der Grundsteuer-Hauptsummen G. 1.) auher Ansatz.
b
K. 3.
Als Reinertrag ist anzusehen der nach Abzug der Bewirthschaftungskosten
vom Rohertrage verbleibende Ueberschuß, welcher von den nutzbaren Liegenschaften
nachhaltig erzielt werden kann.
Der Kulturzusiand der Grundstücke ist bei der zum Zweck der Ermittelung
des Reinertrages staltfindenden Abschätzung durchweg als ein mittlerer (gemein=
gewöhnlicher) anzunehmen.
Auf den wirthschaftlichen Zusammenhang der Grundstücke mit anderen
Grundstücken oder gewerblichen Anlagen ist dabei keine Rücksicht zu nehmen.
Die mit den Grundstücken etwa verbundenen Realgerechtigkeiten bleiben
bei der Abschatzung ebenso außer Betracht, als die elwa darauf haftenden
Reallasten und Servituten.
C. 4.
Die Gesstelung des Reinertrages der Liegenschaften erfolgt nach Kultur-
arten und Bonitätsklassen ohne Rücksicht auf die bestehenden Eigenthumsver-
haͤltnisse.
g. 5.
Hinsichtlich der Kulturarten sind zu unterscheiden:
a) Ackerland,
b) Gaͤrten,
c) Wiesen,
d) Weiden,
e) Holzungen,
)Wasserstücke,
8) Oedland.
Es sind in Betracht zu ziehen:
a) als Ackerland
diejenigen Grundstücke, welche, abgesehen von ihrer etwanigen Benutzung 4r