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Erzielung von Futterkraͤutern, Handelsgewaͤchsen und Hackfruͤchten, der Haupt-
sache nach zum Anbau von Getreide dienen;
b) als Gaͤrten
solche Grundstuͤcke, welche, ohne Ruͤcksicht darauf, ob sie eingefriedigt sind oder
nicht, der Hauptsache nach zum Anbau von Gemusen, Hackfrüchten, Handels-
gewächsen, Samereien, Obst, Wein, Blumen oder als Baumschulen benutzt
werden; Forstgarten, Lustgaerten und Parkanlagen werden zu der Kultmart
eingeschätzt, wohin sie nach ihren Hauptbestandtheilen gehbren;
c) als Wiesen
alle Grundstücke, deren Graswuchs in der Regel abgemäht wird, und die nur
ausnahmsweise beweidet oder aufgebrochen werden;
d) als Weiden
solche Grundstücke, deren hauptsächlichste Benutzung darin besteht, daß ihr
Graswuchs vom Vieh abgeweidet wird.
Dieser Kulturart sind auch die Haiden und ähnliche Grundstäcke beizu-
zählen, deren Nutzung wesentlich in der Gewinnung von Streu= und Dung-
material besteht;
e) zu den Holzungen
werden diejenigen Grundstücke gerechnet, deren hauptsächlichste Benutzung in
der Holzzucht besteht;
ls) als Wasserstücke
sind solche Grundstücke anzusehen, welche, wie Seen und Teiche, fortdauernd
oder zeitweise mit Wasser bedeckt sind, und hauptsächlich in diesem Zustande
benutzt werden;
6) dem Oedland
sind alle diejenigen Grundstücke zuzurechnen, welche nach der Art ihrer haupt-
sächlichsten Benutzung keiner der vorstehend genannten Kulturarten beizuzählen
ind, aber in anderer Art einen Ertrag gewähren, wie Kalk-, Sand-, Kies-,
Mergel-, Lehm-, Thongruben, Fennen, Sümpfe und ähnliche Grundstücke.
Soweit solche Grundstücke keinerlei Ertrag gewähren, sind sie als Un-
land zu behandeln.
g. 6.
Behufs Abschätzung der Grundstücke (Liegenschaften) wird für jeden land-
räthlichen Kreis oder für jede innerhalb eines solchen zu bildende besondere
Abtheilung (Klassifikationsdistrikt, §. 26.) ein Klassisikationstarif aufgestellt,
welcher die verschiedenen im Kreise, beziehungsweise dem Klassisikanons-
Distrikte vorkommenden Kulturarten (G. 5.) und deren Bonitätsklassen übersicht-
lich nachweist.
Die Zahl der für jede Kulturart (F. 5.) innerhalb desselben Kreises, be-
(Nr. 5379.) zie-