Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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iehungsweise Klassisikationsdistrikts zu bildenden Bonitaͤtsklassen ist von 
len wesentlichen Verschiedenheiten, in den Boden= und, Extragsverhältnissen 
des ersteren abhängig, darf jedoch niemals mehr als acht betragen. 
S. 7. 
Fär jede Klasse einer jeden Kulturart ist der Reinertrag für den Morgen 
in Geld fesizustellen und in den Klasstfikationstarif einzutragen. 
Der in Gelde feslgestellte Reinertrag für den Morgen der einzelnen Klas- 
sen und Kulturarten bildet den Tarifsatz der betreffenden. Bonitätsklasse. 
K. 8. 
Mit Anwendung der Tarifsätze auf die Gesammtflaächen der grundsteuer- 
pflichtigen Grundstücke, welche innerhalb desselben Kreises, beziehungsweise der 
den Kreis bildenden Klassisikationsdistrikte, zu den verschiedenen Bonitäts= 
klassen der einzelnen Kulturarten eingeschätzt werden, ergiebt sich der Rein- 
ertrag der sämmtlichen grundsteuerpflichtigen, Liegenschaften des Kreises. 5% 
Der Reinertrag aller derselben Provinz angehörigen Kreise zusammenge- 
nommen ergiebt den Behufs der Feststellung der Grundsteuer-Hauptsummen für 
die Provinz zum Grunde zu legenden Reinertrag. « 
II. Ausführende Beamte und Konmisssonen. 
S. 9. 
Die obere Leitung des Abschätzungsgeschäfts für den ganzen Staat führt 
der Finanzminisier. 
Unmittelbar unter ihm haben vier Generalkommissarien die zlhrun 
der Abshähungsarbeien zu überwachen, insbesondere für die Herbeiführung 
gleichmäßiger Abschätzungöresultate in allen Theilen des Staates Sorge zu 
kragen und sich zu diesem Behufe von den auf die Abschätzun bezüglichen 
örtlichen Verhaltnissen sowohl, als von dem Fortgange des Gchss und 
dessen Ergebnissen in möglichst genaner Kenmniß zu erhalten. 
F. 10. 
Unter dem Vorsitz des Finanzministers wird eine Centralkommission ge- 
bildet, in welche die Generalkommissarien und vier vom Finanzminister zu be- 
rufende Sachverständige als Mitglieder eintreten, und zu welcher augerdem für 
jede Provinz zwei Mitglieder abgeordnet werden, von denen das eine durch das 
Herrenhaus, das andere durch das Haus der Abgeordneten des. Landtages der 
Monarchie zu wählen ist. 
Die Centralkommission hat den Klassifikationstarif (F. 33.) festzustellen, 
über die Rekurse der Eigenthümer bisher befreiter oder bevorzugter, aber künf- 
tig
	        
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