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iehungsweise Klassisikationsdistrikts zu bildenden Bonitaͤtsklassen ist von
len wesentlichen Verschiedenheiten, in den Boden= und, Extragsverhältnissen
des ersteren abhängig, darf jedoch niemals mehr als acht betragen.
S. 7.
Fär jede Klasse einer jeden Kulturart ist der Reinertrag für den Morgen
in Geld fesizustellen und in den Klasstfikationstarif einzutragen.
Der in Gelde feslgestellte Reinertrag für den Morgen der einzelnen Klas-
sen und Kulturarten bildet den Tarifsatz der betreffenden. Bonitätsklasse.
K. 8.
Mit Anwendung der Tarifsätze auf die Gesammtflaächen der grundsteuer-
pflichtigen Grundstücke, welche innerhalb desselben Kreises, beziehungsweise der
den Kreis bildenden Klassisikationsdistrikte, zu den verschiedenen Bonitäts=
klassen der einzelnen Kulturarten eingeschätzt werden, ergiebt sich der Rein-
ertrag der sämmtlichen grundsteuerpflichtigen, Liegenschaften des Kreises. 5%
Der Reinertrag aller derselben Provinz angehörigen Kreise zusammenge-
nommen ergiebt den Behufs der Feststellung der Grundsteuer-Hauptsummen für
die Provinz zum Grunde zu legenden Reinertrag. «
II. Ausführende Beamte und Konmisssonen.
S. 9.
Die obere Leitung des Abschätzungsgeschäfts für den ganzen Staat führt
der Finanzminisier.
Unmittelbar unter ihm haben vier Generalkommissarien die zlhrun
der Abshähungsarbeien zu überwachen, insbesondere für die Herbeiführung
gleichmäßiger Abschätzungöresultate in allen Theilen des Staates Sorge zu
kragen und sich zu diesem Behufe von den auf die Abschätzun bezüglichen
örtlichen Verhaltnissen sowohl, als von dem Fortgange des Gchss und
dessen Ergebnissen in möglichst genaner Kenmniß zu erhalten.
F. 10.
Unter dem Vorsitz des Finanzministers wird eine Centralkommission ge-
bildet, in welche die Generalkommissarien und vier vom Finanzminister zu be-
rufende Sachverständige als Mitglieder eintreten, und zu welcher augerdem für
jede Provinz zwei Mitglieder abgeordnet werden, von denen das eine durch das
Herrenhaus, das andere durch das Haus der Abgeordneten des. Landtages der
Monarchie zu wählen ist.
Die Centralkommission hat den Klassifikationstarif (F. 33.) festzustellen,
über die Rekurse der Eigenthümer bisher befreiter oder bevorzugter, aber künf-
tig