Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 261 — 
tig steuerpflichtiger Grundslücke (§. 47.) zu entscheiden, und die endguͤltige Fl- 
stellung der Abschätzungsresultate (G. 50. und 51.) zu bewirken. Die Mit- 
Alieder derselben haben das Recht, sich von den auf die Abschätzung bezüglichen 
rtlichen Verhältnissen sowohl, als von dem Fortgange des Geschäfts und des- 
sen Ergebnissen in allen Theilen der Monarchie genaue Kenntniß zu verschaf- 
fen, und zu dem Zwecke von den desfallsigen Arbeiten Einsicht zu nehmen. 
K. 11. 
Mit der oberen Leitung des Abschätzungsgeschäfts innerhalb jedes Regie- 
rungsbezirks wird vom Finanzminister ein besonderer Hzirkskommissar beauf- 
tragt, welcher außer den ihm in dieser Anweisung beigelegten Befugnissen im 
Allgemeinen für die vollständige und gleichmäßige Ausführung des Abschätzungs- 
eschäfts zu sorgen, die ihm nachgeordneten Kommissionen und ausführenden 
eamten zu beaufsichtigen und den Worsitz in der Bezirkskommission (F. 13.) 
zu führen hat. 
F. 12. 
Zur Unterstützung des Bezirkskommissars C. 11.) bei der oberen Lei- 
tung der Vermessungsgeschäfte und zur Revision der geometrischen Arbeiten 
in den einzelnen Kreisen wird demselben ein Obergeometer zugeordnet. 
K. 13. 
Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze des Bezirkskommis- 
sars G. 11.) eine Bezirkskommission gebildet, deren Mitglieder zur einen Hälfte 
von dem Prooinziallandtage gewählt, zur anderen Hälfte aber auf den Vor- 
schlag des Bezirkskommissars vom Finanzminister berufen werden. 
Für die Füälle einer dauernden Behinderung einzelner gewählter Mitglie- 
der der Bezirkskommission ist vom Provinziallandtage gleis eine entsprechende 
Anzahl pon Ersatzmannern zu wählen. 
Die Anzahl der Mitglieder der Bezirkskommission wird für jeden Regie- 
rungsbezirk durch den Finanzminister besonders festgesetzt, darf aber (mit Aus- 
schlutz des Vorsitzenden) in keinem Falle die Zahl von zehn übersteigen. 
Die Bezirkskommission hat neben den ihr in dieser Anweisung besonders 
beigelegten Befugnissen und Obliegenheiten die gleichmaßige Auefehrung des 
Abschatzungswerks in dem Regierungsbezirke zu überwachen; zu diesem Behufe 
sich durch Entsendung ihrer Mügglieber von den Boden= und wirthschaftlichen 
Verhältnissen in den verschiedenen Theilen des Regierungsbezirks und in den 
demselben benachbarten Regierungsbezirken möglichst genau zu unterrichten; bei 
Aufsiellung der Klassisikationstarife mirzuwirken; die Abschätzungsarbeiten selbst 
z prüfen; für Abstellung der hervortretenden Mängel zu sorgen; über die Re- 
lamationen der Eigenthümer bisher befreiter oder bevorzugter Grundstücke G. 47.) 
gegen die Einschätzungsresultate zu entscheiden, und sich über die Gesammt- 
Jebrang 1861. (Ne. 5370.) 37 heit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.