Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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heit des Abschätzungswerks der Centralkommission G. 10.) gegenüber gutacht- 
lich zu dußern. 
S. 14. 
Die Leitung des Abschätzungswerks für jeden landrathlichen Kreis wird 
auf den Vorschlag des Bezirkskommissars (VF. 11.) vom Finanzminister einem 
Veranlagungskommissar übertragen, welchem zur Ausführung der Abschätzungs- 
Arbeiten eine Veranlagungskommission zur Seite steht. ie Mitglieder der 
letzteren werden zur Hälfte von der kreisstandischen Bersammlong gewähl zur 
anderen Hälfte aber von dem Bezirkskommissar (G. 11.) auf Vorschlag des 
Veranlagungskommissars berufen. 
Für die Fälle einer dauernden Behinderung einzelner gewählter Mitglie- 
der der Veranlagungskommission ist von der kreisständischen Versammlung zu- 
gleich eine enrsprechende Anzahl von Ersatzmannern zu wählen. 
Die Anzahl der Mitglieder der Veranlagungskommission wird für jeden 
Kreis durch den Bezirkskommissar festgesetzt, darf aber in keinem Falle die Zahl 
von zehn übersteigen. 
Die Befugnisse und Pflichten der Veranlagungskommission, in welcher 
der Veranlagungskommissar den Vorsitz führt, ergeben sich aus den weiter fol- 
genden Worschriften dieser Anweisung. 
*i 
Zur Ausführung der geometrischen Arbeiten wird die erforderliche An- 
* von Geometern, nebst den erwa nöthigen technischen Hülfsarbeitern, durch 
den- Bezirkskommissar (S. 11.) nach Anhörung des Obergeometers G. 12.) 
fen. 
S. 16. 
Die Beschlüsse der Centralkommission (F. 10.), sowie der Bezirks- 
C. 13.) und Veranlagungs-Kommissionen (F. 14.) werden nach Stimmen- 
wuesen efat, Bei Stümmengleichheit giebt die Stimme des Vorsttzenden 
en Ausschlag. 
Die Vorsitzenden der Kommissionen berufen deren Mitglieder und bestim- 
men den Gang der vorzunehmenden Geschafte. 
Zu den Versammlungen sind die Kommissionsmitglieder schriftlich einzu- 
laden und die Bescheinigungen über die geschehene Insinuation der Einladun- 
gen zu den Akten zu bringen. 
Die Kommissionen aon sind ohne Rücksicht auf die Jahl der erschiene- 
nen Mitglieder beschlußfahig. 
. 17. 
Hinsichelich der Besoldungen der anzustellenden Beamten, der diesen 12 
en
	        
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