Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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geordneten Mitglieder inzwischen schon von dem bis dahin befolgten Verfahren 
der Veranlagungskommissionen, sowie von den Boden= und wirthschaftlichen 
Verhältnissen des Kreises möglichst genau unterrichtet ist, hat, sobald ihr die 
Klassisikationsarbeiten (G. 23. bis 28.) der einzelnen Kreise des Regierungs- 
bezirks vorliegen, dieselben einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, und für 
die Beseitigung etwa hervortretender Bedenken und Mängel zu sorgen. Sie 
hat dabei folgende allgemeine Bestimmungen zu beachten: 
àa) Für die an der Grenze des Reglerungsbezirks belegenen Kreise ist die 
Prüfung der Tarifsätze nach Vernehmung mit der Bezirkskommission des 
angrenzenden Regierungsbezirks zu bewirken. 
Der Bezirkskommission bleibt überlassen, bei Prüfung der Klassifkations- 
tarife einzelne Mitglieder der Veranlagungskommissionen ihres Bezirks 
zuzuziehen. 
Ueber den Gang der, der Prüfung der Klassisikationstarife vorange- 
anzenen Arbeiten ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die 
ð nde für die etwanige Abänderung der von den Veranlagungskom- 
missionen vorgeschlagenen Tarifsätze, beziehungsweise für die Anerkennung 
der Richtigkelt derselben kurz entwickelt werden. 
4) Sofern eine oder die andere Bezirkskommission aus einem benachbarten 
Regierungsbezirke gegen einige der aufgestellten Tarifsätze Einwendungen 
erheben ¾-l' müssen glaubt, über welche eine Einigung nicht zu erzielen, 
ist das Erforderliche hierüber unter Hervorhebung der für die entgegen- 
stehende Ansicht geltend gemachten Gründe eenfaßl in der Verhandlung 
zu bemerken. 
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K. 31. 
Nach Beendigung der im F. 30. bezeichneten Arbeiten ist der Klassifika- 
tionstarif im Kreisblatte, oder auf andere geeignete Weise r publiziren, um 
den kreisständischen Verfammlungen der zinschnen Kreise des Regierungsbezirks, 
sowie in den Kreisen den Besitzern selbstständiger Gutsbezirke und Gemeinde- 
vorstehern Gelegenheit zu geben, sich auch ihrerseits über die Angemessenheit der 
aufgestellten Klassisikationskarife zu dußern, beziehungsweise ekwanige Einwen- 
dungen dagegen geltend zu machen. 
Derartige Einwendungen sind von den letzteren binnen vier Wochen 
praklusivischer Fril, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Kreislandrath 
die betreffenden Schriftstücke erhalten Var, bei diesem; binnen sechs Wochen 
von der kreissiändischen Bersammlung bei dem Veranlagungskommissar des 
Kreises schrifrlich einzureichen. 
Zu diesem Zwecke sind jedem Landrathe die fämmrlichen Klasfiffkations- 
tarife des Regierungsbezirks und außerdem den Landräthen derjenigen Kreise, 
welche an einen oder mehrere Kreise eines anderen Regierungsbezirks grenzen, 
auch die Kkafftfikationskarife dieser Kreise, sowie die sämmtlichen zur Begrüän- 
dung des Klassisikationstarifs erforderlichen Unterlagen Seitens des Bezirks- 
kommissars zuzufertigen, um sie zur Einsicht der gedachten Betheiligten offen- 
zulegen. 
(Nr. 5870.) Der
	        
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