Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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die verschiedenen Einschätzungsbezirke ist hierbei nicht ausgeschlossen, jedoch thun- 
lichst zu vermeiden. 
K. 35. 
Die Einschätzung der Gemarkung ist durch die dazu bestimmten beiden 
Mitglieder der Veranlagungskommission G. 34.) an Ort und Stelle mit steter 
Rücksicht auf die aufgestellten Musterstücke G. 28.) und nach Maaßgabe der 
letzteren zu bewirken. 
g. 36. 
Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke 
sind aufzufordern, dem Einschätzungsgeschäft für ihre Feldmark beizuwohnen 
den Einschätzungsdeputirten G. 34.) die etwa erforderliche Auskunft zu 
ertheilen. 
F. 37. 
Soweit es sich um die Einschätzung von Holzungen handelt, sind die 
Kommissionen befugt, Forstsachverständige zuzuziehen. 
Die Königlichen Forstbeamten sind angewiesen, den diesfälligen Requisi- 
tionen der Veranlagungskommissarien Folge zu leisten. 
S. 38. 
Bei erwaigem Auseinandergehen der Ansichten der Einschähungedepu- 
tirten und des Veranlagungskommissars über die Ausführung der Einschätzung 
ist die Entscheidung der Bezirkskommission einzuholen. 
+. 3. 
Behufs der Einschätzung der Liegenschaften einer Gemarkung sind die 
Grenzen Jwüichen den, in die verschiedenen Bonitätsklassen zu verweisenden 
Grundstücksmassen nach Maaßgabe der ihren Reinertrag bedingenden Verhalt= 
nisse und möglichst im Anschluß an die vorhandenen natürlichen Grenzlinien 
zu bestimmen. 
Kulturmassen von einer geringeren Größe als Einem Morgen werden zu 
der umschließenden Kulturmasse, oder, falls sie von verschiedenen Kulturmassen 
begrenzt werden, zu derjenigen der letzteren gezogen, welcher sie nach ihrer Be- 
schaffenheit und ihrem Ern#ge am nächsien bommen. Eine Ausnahme hiervon 
findet starr, wenn der Unterschied im Ertrage der beiden verschiedenen Kultur- 
arten, beziehungsweise der betreffenden Bonitätsklassen derselben so groß ist, 
daß durch das Zusammenrechnen der Reinertrag der Gesammtmasse um mehr 
als den zehnten Theil vermehrt oder vermindert werden würde. 
Ebenso sind innerhalb einer Kulturmasse Bonirätsklassen-Abschnitte von 
Jabrgang 1861. Nr. 5379. 38 einer
	        
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