Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Kreise nach den vorliegenden Ab- und Einschaͤtzungsresultaten nochmals zu 
pruͤfen und entweder zu bestaͤtigen, oder mit Benutzung der darauf bezuͤglichen 
Vorschlaͤge der Bezirkskommission anderweit, und zwar endguͤltig festzustellen, 
nachdem sie erforderlichenfalls die zu einer solchen anderweiten Feslstellung etwa 
noch erforderlichen Unterlagen von der betreffenden Bezirkskommission be- 
schaffen lassen. 
. õ1. 
Nach erfolgter endguͤltiger Feststellung der Klassifikationstarife werden 
die in den bisherigen Kreis= und Hauprübersichten (V. 44. und 49.) nachge- 
wiesenen Reinerträge soweit als nöthig anderweit berechnet und die diesfülli- 
een Uebersichten durch neue ersetzt; demnächst aber die Hauptübersichten nach 
Prooinzen, beziehungsweise nach einer besonderen Grundsteuerverfassung unter- 
liegenden ständischen Verbanden zusammengestellt, und danach die Gesammt- 
Reinerträge der einzelnen Provinzen, beziehungsweise ständischen Verbände 
festgestellt, um auf die letzteren die für den Staat im Ganzen — nach F. 3. 
des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grund- 
steuer — festgestellte Grundsteuer-Hauptsumme nach den Ergebnissen der Rein- 
ertrags-Ermittelung verhältnigmäßig zu vertheilen. 
V. Besondere Bestinnnungen für die beiden westlichen 
Provinzen. 
F. 52. 
Im Bereiche der beiden westlichen Provinzen sind die vorstehenden Vor- 
schriften Behufs Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften ebenfalls, jedoch 
unter folgenden, durch die Lage der dortigen Verhältnisse gebotenen Modifika= 
tionen zur Anwendung zu bringen: 
1) Zu §9. 12. und 15. er Anstellung eines Obergeometers bedarf es 
nicht. Die zur Ausfuͤhrung der Abschaͤtzungsarbeiten erforderlichen geo- 
metrischen Kraͤfte sind von der Katasterverwaltung zu gewaͤhren. 
2) Zu g. 21. Die im §F. 21. bezeichneten Zusammenstellungen und Nach- 
weisungen sind dem Veranlagungskommissar von der betreffenden Ka- 
taster-Inspektion zu liefern. 
Die letztere hat dem Ersteren außerdem zu verabfolgen: sämmt- 
liche Kataster -Abschätzungsurkunden, insbesondere die Klassifikations= 
Verbandskarten, die Klassifikations= und Klassirungsübersichten, die bei 
der Katasterabschätzung aufgenommenen Begangsprotokolle, Scatistiken, 
Klassifikations= und Klassirungsprotokolle, die Protokolle über die Fest- 
stellung der Normalsätze und über die Ermittelung des steuerbaren Rein- 
ertrages, nebst den summarischen Nachweisungen der Reinerträge, sowie 
die sonstigen bei der Katastralabschätzung aufgenommenen Verhandlungen 
und Schriftstücke. 
(Er. 3379) 3) Zu
	        
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