Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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2). Zu §S. . Besfondere Gemankungskurten ssind nicht herzusiellen, die 
Katasterkarten vielmehr für den vorliegenden Zwock ummutelbar zu ver- 
wenden und die Gemarkungsgrenzen mit der im Katasier bestehenden 
Eintheilung nach Gemeinden in Uebereinstiunnung zu halren. 
Zu 9. 206. Behufs Aufstellung des Klassisikarionstarifs ist jeder Ko- 
tasterverband in der Regel als ein besonderer Klassifikationsdistrikt zu be- 
handeln, jedoch darf ein solcher Distrikt niemals verschiedenen landräth- 
lichen Kreisen angehören. 
Zu §. 28. Die auszuwählenden Musterstücke sind nach Karaster-, Flur- 
und Parzellen-Nummern zu bezeichnen, und ist demgemäß das Muster 2. 
entsprechend abzuändern. 
Zu §. 34. Die Einschätzung der Liegenschaften in die Klassen des Ta- 
rifs erfolgt Leemeindemeis= und für sämmtliche Gemeinden eines Kataster- 
verbandes (Klassifikationsdistrikrs, zu 4.5 uhunlichst durch dieselben Ms- 
lieder der Beranlagungskommission. 
7) Zu §S. 43. In dem Einschätzungsvegister und dessen Anlage (Muster 1. 
und 5., zu §. 43.) sind die Flächenabschnine nach Katasier-, Flur= und 
Parzellen = Nummern zu bezeichnen; die Größen derselben nach Maag- 
gabe der Mutterrolle 2c., und wenn sich die Einschätung auf Theile 
einer Katasterparzelle bezieht, unter Vermeidung einer Ve gen 
aliquoten Theilen der Groͤße der ganzen Parzelle festzustellen; auch die 
Muster 4. und 5. (zu 43.) dem entsprechend abzu ndern. 
In . 44. Die Abschaͤtzungspesultate surr den Kreis sind in dem Ver- 
hnige Muster 6. (zu F. 44.), unter entsprechender Abaͤnderung des 
etzteren, nach Gemeinden und Katasterverbaͤnden geordnet, zusammenzu- 
stellen. Dieser Zusammenstellung ist zugleich eine summarische Zusam- 
menstellung der im Kataster nachsewiesenen Flächeninhalte und Katastral- 
erträge der einzelnen Karasterverbände, nach Klassen und Kulturarten 
geordnet, beizufügen. 
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VI. Allgemrine Bestimmung. 
K. 53. 
Der Finanzminister hat die zur Ausführung dieser Anweisung weiler 
erforderlichen Besktimmungen * erlassen. Derfelbe ist leich ermächtigt, so- 
fern es sich nach Maaßgabe der bei der praktischen Au führung zu machenden 
Erfahrungen als nothwendig ergeben sollte, einzelne Vorschriften dieser An- 
weisung entsprechend abzudndern. Doch dürfen durch dergleichen Abänderun= 
gen die allgemeinen Grundlagen des Abschätzungsfystems nicht berührt werden. 
Berlin, den 21. Mai 1861. 
Muster
	        
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