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nossenschaft oder die vorgebliche Beeintrachtigung eines oder des anderen Ge-
nossen betreffenden Beschwerden von dem Direktor in Gemeinschaft mit dem
Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der Stimmen enrschieden.
Gegen diese Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds-
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides
ab gerechnet, bei dem Landrathe angemeldet werden muß. Ein weiteres Rechts-
mittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besieht aus zwei vom Vorstande auf drei Jahre ge-
wählten, bei der Melioration nicht betheiligten Mitgliedern und einem von der
Regierung zu ernennenden Obmann.
C. 13.
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen, und
wird das Oberaufsichtsrecht von der Regierung zu Bromberg und von dem
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ausgeübt nach Maaßgabe
dieses Statutes, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche
den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
K. 14.
Ohne landesherrliche Genehmigung darf keine Abänderung dieses Sta-
tutes vorgenommen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. November 1860.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. Gr. v. Pückler.
(Nr. 5602——530) (Tr. 5303.)