Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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nossenschaft  oder  die  vorgebliche  Beeintrachtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
  betreffenden  Beschwerden  von  dem  Direktor  in  Gemeinschaft  mit  dem
Vorstande  untersucht  und  nach  Mehrzahl  der  Stimmen  enrschieden.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
ab  gerechnet,  bei  dem  Landrathe  angemeldet  werden  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel
  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besieht  aus  zwei  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewählten,
  bei  der  Melioration  nicht  betheiligten  Mitgliedern  und  einem  von  der
Regierung  zu  ernennenden  Obmann.

C.  13.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen,  und
wird  das  Oberaufsichtsrecht  von  der  Regierung  zu  Bromberg  und  von  dem
Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ausgeübt  nach  Maaßgabe
dieses  Statutes,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche
den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

K.  14.

Ohne  landesherrliche  Genehmigung  darf  keine  Abänderung  dieses  Statutes
  vorgenommen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  November  1860.

(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Simons.  Gr.  v.  Pückler.

 

(Nr.  5602——530)  (Tr.  5303.)