Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Anlage A. (zu g. 22.) 
———33 — 
Anweisung 
für 
das Ver afren bei Herstellung der Gemarkungskarten und 
Feststellung des Flächeninhalts der Liegenschaften. 
g. 1. 
Die Herstellung der Gemarkungskarten soll, soweit als irgend moͤglich, 
auf dem Wege der Kopirung bereils vorhandener Karten erfolgen. eue 
Ausfpahmen zu dem fraglichen Zwecke sind auf die dringendsien Fälle zu be- 
raͤnken. 
g. 2. 
Bei der Kopirung bereits vorhandener Karten ist der Maaßstab der Ori- 
binalkarre, soweit er sich für den vorliegenden Zweck überhaupt noch als 
rauchbar erweist, beizubehalten; anderenfalls die Kopie in dem erforderlichen 
größeren Maaßstabe zu entwerfen. 
Die Kopien der Karten sind durch Nachtragung der seit der Aufnahme 
der Originale in der Begrenzung der Kulturarten u. s. w. eingetretenen Ver- 
aͤnderungen, überhaupt aber so weit zu vervollständigen, daß sie den in den 
§#. 5. bis 13. dieser Anweisung enthaltenen Vorschriften entsprechen. Insbe- 
sondere sind auf den Kopien der Karten von separirten Feldmarken die Grenzen 
der Abfindungsstücke einzutragen. 
Neue Gemarkungskarten sind, je nach der Beschaffenheit des darzustel- 
lenden Terrains, insbesondere der Größe der aufzunehmenden Flächenabschnitte 
(§. 17.), in dem Maaßstabe von 1:2500 bis 1: 5000 der Natur zu ent- 
werfen. 
S. 3. 
Das Format der Gemarkungskarten soll in der Regel ein ganzer Bogen 
Groß-Adlerpapier, 38 Zoll lang und 26 Zoll (Duodezimalmaaß) ** und der 
Bogen, soweit dies eifordenlck, in der Regel bis auf einen freien Rand von 
der Breite eines Zolles ganz mit Zeichnung bedeckt sein. 
Ist die Gemarkung so groß, daß sie in dem für sie als nothwendig er- 
kannten Maaßstabe auf einem Bogen nicht dargestellt werden kann, so ist die 
Gemarkungskarte in mehrere Blätter zu zerlegen, dergestalt, daß die einzelnen 
Blätrer durch paralleles Nebeneinanderlegen in die richtige Lage zu einaner 
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