Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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kommen. Wird aber die Gemarkungskarte auf Grund vorhandener Karten 
hergestellt, so ist es gestatter, die Blatteintheilung der letzteren beizubehalten, 
jedoch ohne das vorgeschriebene Format zu überschreiten. 
S. 4. 
Die auf den Gemarkungskarten darzustellenden Gegenstände sind so zu 
bezeichnen, wie dies auf der in der Beilage l. beigefügten Uebersicht der Sig- 
naturen nachgewiesen ist. 6 
In der Beilage II. ist ein Muster für die Gemarkungskarten beigefügt. 
. 5. 
In den Gemarkungskarten sind die Grenzen sämmtlicher Kulturarten, 
sowie alle Wege, Eilenbahnen, Bäche, Flüsse und eine möglichst große Anzahl 
solcher Punkte und Linien (wie Meilensteine, andere große Steine, Kreuze, 
Warnungstafeln, Brücken, ausgezeichnete Baume, nach Umständen auch Hecken, 
Zdune und sonstige Grenzlinien) zu verzeichnen, welche geeignet sind, für die 
bei der Einschähung der Liegenschaften nothwendige Eintragung der Klassen- 
grenzen (P. 16.) als Anhalt zu dienen. 
F. 6. 
Die Grenzen etwaiger Flurabtheilungen und einzelner Grundstücke sind, 
falls ihre Darstellung in der Gemarkungskarte mit erheblichem Aufwand an 
Zeit und Kosten verbunden sein würde, nur soweit zu verzeichnen, als sie mit 
den im §. 5. bezeichneten Grenzen zusammenfallen. 
Kulturmassen von einer geringeren Größe als einem Morgen sind nicht 
besonders aufzunehmen, sondern zu der sie umschließenden Kulturark, oder, falls 
sie von verschiedenen Kulturarten begrenzt werden, zu derjenigen der letzteren zu 
ziehen, welcher sie ihrer Beschaffenheit nach am nächsten kommen. 
K 7. 
Dagegen sind in den Gemarkungskarten besonders zu verzeichnen: 
a) die Eigenthumsgrenzen der bisher von der Grundsteuer befreiten oder 
binsichtlich dersesden bevorzugten, aber künftig steuerpflichtigen Grundstücke 
CG. 21. zu e. der Hauptanweisung); 
b) die Grenzen derjenigen Grundstücke, welche auch künftig von Entrichrung 
der Grundsteuer befreit bleiben sollen (F. 2. zu a. und §. 21. zu c. und d. 
der Hauptanweisung); 
) die Grenzen der mit Gebäuden besetzten Grundstücke, nebst den dazu ge- 
hörigen Vofrämen und Hausgä#en (F. 2. zu b. der Hauptanweisung). 
Die Grundstücke zu a. und b. sind nach dem Besitzstande einzeln, die zu 
c. dagegen nur in ihrem Gesammtumfange aufzunehmen, dergestalt, daß bei 
geschlsssnen. Ortschaften in der Regel nur die Aufnahme des Umrings ber 
(Kr. 5379) rt-
	        
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