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hierzu verpflichteten Personen, ungeachtet der an sie erlassenen Aufforderun
(§. 14.), nicht angewiesen, so sind diese Grenzen so aufzunehmen, wie sie si
vorfinden. Etwaige später sich als nothwendig ergebende oder beantragte Be-
richtigungen in den auf Grund dieser Aufnahmen gefertigten Karten und
Schriftstücken erfolgen auf Kosten derjenigen Gemeinden, Inhaber selbstständi-
ger Gutsbezirke u. s. w., welche der früheren Aufforderung nicht Folge ge-
leistet haben.
Dasselbe findet statt, wenn die Grenzen seiner Zeit nicht richtig angewie-
sen worden sind.
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Die Eintragung der Musterstücke und der Klassengrenzen in die Gemar=
kungskarten (V. 41. der Haupt-Anweisung) erfolgt bei Ausführung der Ein-
schaͤtzung.
K. 17.
Die durch die Grenzen der Kulturmassen G. 5.), der Klassen G. 16.),
der bisher befreiten oder bevorzugten, aber künftig steuerpflicheigen Grund-
stücke (F. 7. zu a.), der auch fernerhin steuerfreien Grundstücke (F. 7. zu b.),
der mit Gebäuden besetzten 2c. Grundstücke G. 7. zu c.), sowie durch die
Gemarkungsgrenzen C(F. 9.) und die im F. 10. gedachten Grenzlinien, oder die
Grenzen der einzelnen Kartenblätter (§F. 3.) gebilderen Flächenabschnitte,
beziehungsweise die in zweckmäßiger Weise gebildeken Theile solcher Abschnitte
sind gemarkungsweise oder, wenn die Gemarkungskarte in mehrere Blätter zer-
fallt (F. 3.), blattweise, mit Eins anfangend, fortlaufend zu numeriren.
S. 18.
Die Feststellung des Flächeninhalts der Flächenabschnitte erfolgt nach
Maaßgabe der Gemarkungskarte oder unter Benutzung etwa vorhandener Ver-
messungs-Register oder ähnlicher Schrifrstücke.
Die Küccheninhalt sind in Morgen und Dezimaltheilen des Morgens
anzugeben.
S. 19.
Der Obergeometer hat von den geometrischen Arbeiten fleißig an Ort
und Stelle Einsicht zu nehmen, allen bemerkten Mängeln und Umeegelmäßig-
keiten Abhülfe zu verschaffen und bei etwaigen Stockungen des Betriebes die
für den geregelten Fortgang der Geschäfte geeigneten Maaßregeln zu treffen.
Er hat die Arbeiten des Geometers binsichtlich der vorschriftsmäßigen
Genauigkeit und Form zu prüfen, und entweder als richtig anzuerkennen oder
zu verwerfen, im letzteren Falle deren neue Anfertigung anzuordnen.
Die Unterschrift des Obergeometers auf den einzelnen Aktenstücken gilt
dafür, daß dieselben als richtig und vorschriftsmaäaßig anerkannt sind. 20
K. 20.