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Allgemeine Grundsätze
bei
Abschaͤtzung des Reinertrages der Liegenschaften.
S. 1.
Spezieller Reinertrags-Berechnungen bedarf es Behufs Aufstellung des
Klassisfikationstarifs für den Kreis, bezlehungsweise Klassifikationsdistrikt nicht.
Die Veranlagungskommission hat sich jedoch bei Entwerfung des Tarifs alle
Momente, welche auf den Reinertrag der Grundstücke in den verschiedenen
Theilen des Kreises von Einfluß sind, zu vergegenwärtigen; durch Vergleichung
der im Kreise vorhandenen besten Grundssüen aller Kulturarten mit den
schlechtesten abzuwägen, welche Mittelklassen noch anzunehmen sind und in wie-
viel Bonitatsklassen daher mit Rücksicht auf die allgemeine Beschränkung der-
selben nach §F. 6. der Anweisung überhaupt jede Kulturart eingetheilt werden
muß, um die wesentlichen im Kreise vorkommenden Ertragsverschiedenheiten
der Liegenschaften moglichst zutreffend zu erfassen. Durch die in den nachfol-
enden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll nur auf die Gesichtspunkte
hengewiesen werden, welche bei der Ab= und Einschätzung als maaßgebend zu
betrachten sind.
g. 2.
Die Tariffaͤtze fuͤr die einzelnen Bonitaͤtsklassen der verschiedenen Kultur-
arten sind angemessen abzustufen und dergestalt festzustellen, daß mit Anwen-
dung derselben auf die betreffenden Grundstuͤcke der mittlere Reinertrag der
letzteren, d. h. derjenige Reinertrag erfaßt wird, welchen dieselben unter Vor-
aussetzung einer gemeingewoͤhnlichen Bewirthschaftungsweise, nach Abzug der
nothwendigen Gewinnungs= und Bewirthschaftungskosten, im Durchschnitt einer
die gewöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden Reihe von Jahren jedem
Besttzer gewähren können. Unter den Bewirchschafrungekoften werden die Lohn-
säe so angenommen, wie dieselben ohne Gewährung von Wohnungen, Natu-
ralien und sonstigen Leistungen an Wirthschaftsbeamte, Arbeiter und Dienstleute
zu zahlen sein würden. .
Bei Beranschlagung der Naturalerträge in Geld sind überall die Martini-
Durchschnittsmarktpreise des zuständigen Marktortes für die landwirthschaftlichen
Erzeugnisse während des Zeitraums von 1837. bis 1860. unter Hinweglassung
der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten Jahre zu berücksichtigen.
g. 4.
Die Angemessenheit der Tarifsätze ist unter Anderm auch durch Ver-
gleichung mit den gewöhnlichen Kauf= und Pachtwerthen der Grundstücke, d. h.
mit