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mit denjenigen Preisen zu prüfen, welche ein verständiger, mit dem gewöhnlichen
Betriebskapital ausgerüsteter Käufer oder Pchter für den Morgen Landes
mittlerer Qualität der betreffenden Bonitaksklassen und Kulturarten in der
Hoffnung zu zahlen pflegt, die landesüblichen Zinsen von dem Kaufpreise oder
die Pachtzinsen heraus zu wirthschaften.
g. 5.
Kommen im Kreise, beziehungsweise im Klassifikationsdistrikte Massen
von solchen Grundstücken vor, welche der Aufwendung besonderer Kosten
dauernd bedürfen, um in dem Zustande ihrer Ertragschigkeit, in welchem sie
sich befinden, erhalten zu werden, so ist bei Feststellung des Klassifikationstarifs
hierauf Rücksicht zu nehmen und der Tarifsatz für solche Grundstücke so zu be-
stimmen, daß die bezeichneten Kosten in demselben ihren Ausdruck finden.
Es gehören hierher die Kosten für Unterhaltung von Ufern, Deichen,
Dämmen, Gräben, Mauern, Einfriedigungen und anderen Werken, durch
welche die Grundstücke vor Zerstörung gesichert werden, oder ohne welche die-
selben gar nicht, oder doch nicht in dem bestehenden Maaße würden benutzt
werden können; ferner die Unterhaltungskosten für vorhandene Ent= und Be-
wässerungsanstalten, Drainagen und ähnliche Anlagen, durch welche die Grund-
stücke zu einem höheren Ertrage gebracht sind, als sie ihrer naturlichen Be-
schaffenheir und Lage nach gewähren würden; endlich die Unterhaltungskosten
der Mauern bei Weinbergen auf Gebirgsabhängen u. a. m.
Dagegen bleiben die Zinsen von den Anlagekapitalien derartiger Anstalten
bei Abmesung der Tarifsätze für solche Grundstücke, gleichviel ob das Kapital
bereits bezahlt ist oder noch bezahlt, beziehungsweise verzinst und amortisirt
werden muß, ganz außer Betracht.
F. 6.
Bei Aufstellung des Klassifikationstarifs für den Acker und bei Ein-
schätzung desselben in die einzelnen Tarifklassen ist der Kulturzustand durchweg
so anzunehmen, wie er sich bei denjenigen Ackergrundstücken des Klassifikakions-
distrikts vorfindet, die bisher dauernd in gemeingewöhnlicher Art, ohne Anwen-
dung künstlicher Kulturmittel und ohne Zusammenhang mit Fabrikationsanstalten
bewirthschaftet worden sind.
S. 7.
Die Tarifsätze für die Gärten sind in einem angemessenen Verhältniß
zu den Tarifsätzen für das Ackerland oder für die entsprechenden anderen Kultur-
arten im Kreise, beziehungsweise Klasssfikationsdistrikte zu bestimmen.
Gärten, welche durch Aufwendung besonderer Industrie zu einem außer-
gewöhntich hohen Ertrage gebracht sind, oder von Gärtnern von Beruf bear-
eitet werden, sind deshalb nicht höher zu schätzen, als andere, welche sich ihrer
Beschaffenheit nach mit den ersteren in gleicher Lage befinden.
Bei Abmessung der Tarifsätze für Weingärten ist der bei dieser Kultur-
(r. 5379.) art