Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

art haͤufigere Wechsel guter, mittelmaͤßiger und schlechter Jahre, imgleichen 
gänzlicher Fehljahre, nicht minder der Aufwand für Dung-, Herbst= (Erndte-) 
und Unterhaltungskosten der Pfähle und Planken, wenn die Weinstöcke an 
secche gebunden werden, und jährliche Nachpflanzungen entsprechend zu berück- 
ichtigen. 
Der Naturalertrag an Wein ist nach den gemeinen Preisen des letzteren 
zur Zeit des ersten Abstichs im Durchschnict der Jahre von 1837. bis 1860. zu 
Gelde zu veranschlagen. 
g. 8. 
Wiesen, welche zur Bleiche dienen, sind, ohne Ruͤcksicht auf den Ertrag 
der Bleiche, zu derjenigen Wiesenklasse einzuschätzen, zu welcher sie ihrer natür- 
lichen Beschaffenheit und Lage nach gehören. 
S. 9. 
Die Tarifsätze bei Holzungen sind nach der Produktionsfähigkeit des 
Bodens und den sich vorfindenden dominirenden Holz= und Betriebsarten, mit 
Berücksichtigung der Umtriebszeit, mit einem Abzuge für mögliche Unglücksfalle 
und unter Abrechnung der Kosten der Verwaltung, des Schutzes, der Holz- 
hauer-, Rücker= und Fuhrlöhne und der nothwendigen Kulturkosten, nach 
Maaßgabe der in der allgemeinen Klassisikationsskala (F. 25. der Anweisung, 
Anlage D.) aufgeführten Ertagssäte, festzustellen. ODer Werth des zur Zeit 
der Abschätzung vorhandenen Holzbestandes bleibt unberücksichtigt. 
*“ 
Maulbeer-, Kastanien= und Weidenanpflanzungen rc. sind nach ihrem 
wirklichen Reinertrage entweder in eine der für den Kreis, beziehungsweise 
Klassifikationsdistrikt aufgestellten Holzklassen einzureihen, oder es ist, falls letztere 
dazu nicht ausreichen, und solche Grundstücke in größerem Umfange vorkommen, 
eine oder mehrere besondere Klassen der Holzungen für dieselben zu bilden, 
jedoch ohne die nach F. 6. der Anweisung zulässige höchste Zahl von acht Holz- 
klassen zu überschreiten. 
g. 11. 
Auf einzelne gemeine Bäume (Waldbäume), womit Grundstücke besetzt 
sind, ist bei der Abschätzung nicht zu rücksichtigen, die Bäume mögen den Er- 
trag der Grundstücke vermehrmn oder vermindern. 
F. 12. 
Torfgräbereien sind, ohne Rücksicht auf die Torfnutzung, je nach ihrer 
Lage und Beschaffenheit, in die entsprechenden Acker-, Wiesen= oder Weide- 
klassen einzuschätzen. 
*-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.