Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Gesetz-Sammlung fuͤr 1820. Seite 81.) bezeichneten Umfange gehoͤrigen 
Gebaͤude, sofern nicht die gedachten Fuͤrsten und Grafen in besonderen 
Vertraͤgen auf die Grundsteuerfreiheit verzichter haben; 
2) diejenigen Gebäude, welche dem Staate, den Provinzen, den kommunal= 
ständischen Verbänden, den Kreisen oder den Gemeinden, resp. zu selbst- 
ständigen Gutsbezirken gehören, insofern sie zu einem öffentlichen Dienst 
oder Gebrauch bestimmt sind, insonderheit also die zum Gebrauche öffent- 
licher Behörden oder zu Dienstwohnungen für Beamte bestimmten Ge- 
baude, als: Militair-, Regierungs-, JInstiz-, Polizei-, Steuer= und Post- 
a#alkungsgebede, Kreis= und Gemeindehäuser, sowie Bibliotheken und 
useen; 
3) Universitaͤts- und andere zum oͤffentlichen Unterrichte bestimmte Gebaͤude; 
4) Kirchen, Kapellen und andere, dem oͤffentlichen Gottesdienste gewidmete 
Gebaͤude, sowie die gottesdienstlichen Gebaäude der mit Korporations- 
rechten versehenen Religionsgesellschaften; 
5) die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom= und Kurat- 
oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Funktionen bekleideter 
Personen der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, 
ferner der Gymnasial-, Seminar= und Schullehrer, der Küsier und an- 
derer Diener des öffentlichen Kultus; "4 
6) Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und 
Gefängnißanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören 
und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; 
7) diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Land- 
wirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, der Wirth- 
schaftsgeräthe, der Bodenerzeugnisse u. s. w. bestimmt sind; nicht minder 
solche zu gewerblichen Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zur Auf- 
bewahrung von Brennmaterialien und Rohstoffen, sowie als Scallung 
für das lediglich zum Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen; 
8) die zu Entwässerungs= oder Bewässerungsanlagen dienenden unbewohn- 
ten Gebaude. 
C. 4. 
Die Veranlagung der Gebanudesteuer erfolgt dergestalt, daß jedes der 
Steuer unterliegende Gebäude nach Maaßgabe seines jährlichen Nutzungs- 
„werthes zu einer der in dem anliegenden Tarif bestimmten Steuerstufen einge- 
schatzt wird. 
Trifft der em ittelte Nutzungswerth zwischen zwei Stufen, so wird das 
Gebäude zu der geringeren eingeschatzt. 
K. 5. 
Die Steuer beträgt jährlich: ç 
1) für Gebäude, welche vorzugsweise zum Bewohnen und nur in Ansehung 
einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kauf= und Kram- 
läden, Werkstätten u. s. w. benutzt werden; ferner für Schauiel- 
all--,
	        
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