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Gebaͤude, in deren Eigenthumsverhaͤltniß ein Wechsel eintritt G. 15. Nr. 1.),
nach der näheren Bestunmung des Finanzministers eine Gebühr zu entrichten,
welche den Betrag von fünf Silbergroschen für eine zu bewirkende Fortschrei-
bung in keinem Falle übersteigen darf.
g. 19.
1) Neu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebaͤude werden
erst nach Ablauf zweier Kalenderjahre seit dem Kalenderjahre, in welchem
sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden sind, zur Gebaͤudesteuer
herangezogen.
2) Ebenso treten Steuererhöhungen in Folge von Verbesserungen der Ge-
bäude (G. 15. zu 5.) erst nach Ablauf zweier Jahre seit dem Kalender-
jahre in Kraft, in welchem die Verbesserung vollendet worden ist.
3) Für solche Gebäude, welche durch Brand, Ueberschwemmung oder sonslige
Naturereignisse vollständig zerstört, oder von ihrem Eigenthümer gänzlich
abgebrochen worden sind, wird die Gebäudesteuer von dem ersten age
desjenigen Monats ab, in welchem die Zerstörung erfolgt, oder der Ab-
bruch vollendet ist, abgesetzt.
4) Geht durch Ereignisse der zu 3. gedachten Art der Jahresertrag eines
solchen Gebäudes r*#ir oder theilweise verloren, so ist, sofern der erlittene
Verlust den dricten Theil des jährlichen Nutzungswerthes des Gebäudes
erreicht oder übersteigt, ein dem Verhältniß des stattgefundenen Verlustes
entsprechender Theil, nach Umständen der ganze Jahresbetrrag der Ge-
baudesteuer zu erlassen.
5) Dieser ganze Betrag ist auch dann zu erlassen, wenn ein Gebäude er-
weislich wahrend eines ganzen Jahres unbenutzt geblieben ist.
§ · 20.
Die Gebäudesteuer-Veranlagung wird alle funfzehn Jahre einer Reoision
unterworfen, bei deren Ausführung die in gegenwärtigen Gesetze enthaltenen
Vorschriften ebenfalls zur Anwendung kommen.
g. 21.
1) Denjenigen Städten und den Besitzern derjenigen städtischen Grundstücke,
deren grundsteuerartige Abgaben (Orbeeden, Fundschoß) innerhalb der
letzten zwanzig Jahre abgelöst worden sind, sollen die an die Staatskasse
bezahlten Ablösungskapitalien aus dieser erstattet werden. «
2) Der Stadt Erfurt wird an Stelle des bisher an die Kämmereikasse ent-
richteten Realgeschosses (F. 2. zu 5.) der für das Jahr 1861 zur Soll-
einnahme gestellt gewesene Gesammtbetrag des letzteren und der bis zur
Aufhebung des Realgeschosses ohne Veränderung in dem System der
jetzigen Steuerveranlagung oder des Prozentsatzes der Steuer sich erge-
ende