— 325 —
bende Zuwachs als eine auf Derlanzen des Fiskus mit dem zwanzig-
fachen Betrage in baarem Gelde ablbsliche Staatsrente gezahlk.
3) Ist in Gemaßheit des §F. 6. des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820.
der von einer Stadt an die Staatskasse abzuführende Servisbeitrag den
städtischen Grundstücken als Grundsteuer auferleget so wird den igen-
thümern der vom Realservise freigebliebenen Gebäude, sofern die Frelheit.
sich auf einen speziellen Rechtstitel SGpändet= als Entschädigung für die
Aufhebung dieser Freihet aus der Scaatskasse der zwanzigfache Betrag
desjenigen Beitrages bezahlt, mit welchem die betreffenden Gebäude, wenn
ihnen nicht die Keiyrh vom Realservise zugestanden hätte, zu letzterem
jahrlich herangesogen sein würden. Bleibt jedoch die neu auferlegte Ge-
bäudesteuer (H. 4.) hinter diesem Beitrage zurück, so wird nur der zwan-
zigfache Betrag der neuen Gebaudesteuer in baarem Gelde als Entschä-
digung aus der Staatskasse gewährt.
4) In derselben Art werden in allen übrigen Ortschaften die Eigenthümer
von Gebäuden entschädigt, deren seitherige Haus= oder Grundsteuerfrei-
heit auf einem speziellen Rechtstitel beraßl.
g. 22.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen
Abgaben vom 18. Juni 1840. (Gesetz-Sammlung für 1840. Seite 140.) nebst
den dazu ergangenen Erlaäuterungen und Abänderungen finden, soweit nicht das
gegemwäriige Gesetz etwas Anderes besiimmt, auch auf die Gebaudesteuer An-
wendung.
g. 23.
Der Finanzminister ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt
und hat Behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 18601.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. r. v. Nädter v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
Jahrgang 1861. (Nr. 5380) 45 Tarif