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aber nicht auf den Betrag der landesüblichen Grundsteuer nach der in dem
betreffenden Landestheile bestehenden Grundsteuerverfassung beschränkt ist.
Läßt sich der Nachweis einer solchen Beschränkung führen, so ist auch
nur ein der landesüblichen Grundsteuer entsprechender Betrag von der auf dem
Gute oder Grundstücke an den Domainen= oder Forstfiskus zu entrichtenden
Abgabe, jedoch in keinem Falle über den Betrag der neu festgestellten Grund-
steuer (F. 5. a. a. O.) hinaus zu erlassen.
Hat in den Fällen der vorgedachten Art eine Aussonderung der unter den
Domainenabgaben befindlichen Grundsteuer bereits früher stattgefunden, und
bleibt die ausgesonderte Grundsteuer hinter demjenigen Betrage zurück, welcher
sich unter Anwendung der vorbestimmten Grundsätze ergiebt, so ist hinsichtlich
des früher zu wenig ausgesonderten Betrages ebenso, wie oben vorgeschrieben,
zu verfahren.
Sind jedoch Oomainenabgaben der gedachten Art bereirs vollständig,
oder bis auf einen die vorbezeichneten Steuerantheile nicht erreichenden Betrag
abgelöst, so wird dem Besitzer derjenige Theil des gezahlten, beziehungsweise
nach der gestellten Amortisationsrente zu berechnenden Ablbsungskapitals
zurkerstatet welcher der in der vorgedachten Art festgestellten Grundsteuer
entspricht.
S. 4.
Zur Entschädigung der Besitzer solcher seither von der Grundsteuer be-
freiter oder hinsichtlich derselben bevorzugter Güter oder Grundstücke, welche
weder einen Rechtstitel der im §. 2. gedachten Art für sich geltend machen
können, noch zu den im §F. 3. des gegenwärtigen Gesetzes, oder in den S#. 2. zu
5. und 21. zu 2. des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung
einer allgemeinen Gebäudesteuer, bezeichneten gehdren, ist im Ganzen ein Ka-
pital zu verwenden, dessen Höhe durch den dreizehn= ein drittelfachen Betrag
derjenigen Summe bestimmt wird, welche die bezeichneten Grundbesitzer zu-
sammengenommen mehr als seither von ihren Gütern und Grundstücken an
Grundsteuer zu entrichten haben würden, wenn diese Güter und Grundstücke
überall nur nach Maaßgabe der in den einzelnen Landestheilen bestehenden
Steuerverfassungen zu den dort landesüblichen Grundsteuern veranlagt wären.
S. 5.
Als zur Theilnahme an dem nach F. 4. ausgesetzten Entschädigungskapi-
tale berechtigt, sind von ländlichen Grundbesitzern insonderheit anzuerkennen:
1) die Besitzer der unter verschiedenen Benennungen, als: Standesherr-
schaften, Ritter-, Beitrags-, Kanzlei-, Lehn-, Frei-, Kloster-, Stiftsgüter
u. a. m. vorkommenden Güter, sofern dieselben entweder ganz grund-
steuer-