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steuerfrei sind, oder keine eigentliche Grumdsteuer, sondern an deren Stelle
nur einen bestimmten Geldbetrag — Lehnpferdegeld, Allodifikationssteuer,
Ritterdienstgeld, Donativ u. a. m. — zu entrichten haben, oder nur mit
einem Theile der zu dem derzeitigen Gutsumfange gehbrigen Grundstäcke
der landesüblichen Grundsteuer unterliegen, oder endlich zu einer anderen,
grundsätzlich geringeren Grundsteuer, als die derselben Grundsteuerver-
fassung unterworfenen Grundsiücke bäuerlicher Art, herangezogen sind.
Diesen Gütern sind jedoch nicht beizuzählen: die Rittergüter, sowie
die ehemals geistlichen und Stifts-Güter, nebst den davon abgetrennten
Grundstücken in den der Schlesischen, der Posenschen (durch die Verord-
nung vom 14. Oktober 1844. geregelten), Herzoglich Warschauschen und
Wesipreußischen Grundsteuerverfassung unterliegenden Landestheilen, so-
weit die bezeichneten Güter und Grundstücke die gesetzlichen, wenngleich
nach anderen, als den für die bäuerlichen Grundstücke angenommenen
Grundsätzen veranlagten Grundsteuern wirklich entrichten;
2) die Besitzer solcher kleineren Besitzungen und einzelner Grundstücke,
welche von den unter Nummer 1. Im ersten Absatze gedachten Gütern
steuerfrei oder mit einer Steuerbevorzugung abgetrennt sind;
3) die Besitzer solcher Grundstücke, welche seither aus besonderen Gründen
von der Grundsteuer befreit geblieben sind, soweit sie nicht zu den in den
. 2. und 3. dieses Gesetzes, oder zu den in den IS#. 2. zu 5. und 21.
zu 2. des Geseßes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung einer
allgemeinen Gebäudesteuer, oder endlich zu den im F. 6. dieses Gesetzes
bezeichneten gehören.
S. 6.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an dem Entschädigungskapital C. 4.)
bleiben die Besitzer:
1) derjenigen Grundstücke, welche erweislich den bestehenden Vorschriften,
insbesondere dem F. 3. des Landeskultur-Edikts entgegen, ohne Ueber-
nahme eines verhältnißmäßigen Grundsteuerantheils von anderen, bereits
landesüblich besteuerten Gütern und Grundstücken abgerrennt und dadurch
thatsächlich steuerfrei gestellt sind;
2) solcher Güter und Grundstücke, deren thatsächliche Steuerfreiheit schon
nach der besonderen, in dem betreffenden Landestheile bestehenden Grund-
steuerverfassung nicht zu Recht bestehr, vielmehr nach den Grundsätzen
Leeser Verfassung zu jeder Zeit ohne Entschädigung aufgehoben werden
onnte.
K. 7.
Von den Städten sind diejenigen, welche nur den Servis nach K. 6.
(Kr. 5381.) des