Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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18) in densenigen Theilen der Provinz Posen, für welche die Verordnung 
vom 14. Oktober 1844. ergangen ist: die nach Anleitung derselben um- 
gestaltete Grundsteuer; in den ehemals Herzoglich Warschauschen Landes- 
theilen: die Rauchfangsteuer und Ostara. 
Insoweit unter den vorstehend aufgeführten Grundsteuern Antheile zu stän- 
dischen oder Kommunal-Bedürfnissen enthalten sind, werden Behufs der gegen- 
wärtigen Ermittelungen nur diejenigen Steuerbeträge als landesübliche Ert- 
seuer ansseben, welche bisher zur Staatskasse geflossen und der letzteren ver- 
ieben sind. 
* 
Behufs Bestimmung der landesüblichen Grundsleuer für die bisher be- 
freiten oder bevorzugten Grundstücke ist in denjenigen Landestheilen, welche 
einer der im §. 9. zu 1. bis 10. bezeichneten Steuerverfassungen unterliegen, 
für jeden Bezirk G. 8.): 
1) der durchschnittlich auf den Morgen treffende Betrag an bestehender 
landesüblicher Grundsteuer (F. 9.) festzustellen; 
2) durch Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes zu 1. auf die Ge- 
sammtfläche der bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke des Be- 
zirts der den letzteren im Ganzen aufzuerlegende Grundsteuerbetrag zu 
erechnen. 
Bei Feststellung der Gesammtflaͤche, sowohl der Grundstuͤcke zu 2. als 
derjenigen Grundstuͤcke, nach welchen der durchschnittliche Steuersatz zu 1. be- 
rechnet wird, sind solche Flaͤchen, welche zur Holzkultur dienen, je nach ihrer 
Beschaffenheit nur mit einem Drittheile bis zu einem Sechstheile ihres Inhalts, 
auf Grund der daruͤber zu treffenden Entscheidung der Regierung, nach An- 
hörung des Gutachtens der Veranlagungskommission G. 14. der Anweisung 
für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften), in 
Ansatz zu bringen, diejenigen Grundstücke aber, welche sich als ertraglos dar- 
stellen, wie Sümpfe, wüste und öde Ländereien u. a. m., nicht minder alle ge- 
wöhnlich mit Wasser bedeckten Flächen, nicht zur Berechnung zu ziehen. Die 
zun, Fischzucht angelegten Teiche werden den nutzbaren Grundflächen zuge- 
rechnet. 
Die den bisher befreiten oder bevorzugten Gütern einverleibten, wenn 
auch nicht dem Hypothekenfolium des Hauptguts zugeschriebenen, der vollen 
landesüblichen Grundsteuer bereits unterliegenden Grundstücke sind bei den vor- 
geschriebenen Ermittelungen außer Ansatz zu lassen, wenn dieselben ihrer ört- 
lichen Lage und ihrem be a nach mit Beslimmtheit nachgewiesen wer- 
den können. Andernfalls ist bei der Feststellung des Flächeninhalts das ganze 
Arcal des betreffenden Guts in seinem gegenwärtigen Besitzzusammenhange zu 
berücksichtigen. 
S. 11.
	        
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