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In denjenigen Landestheilen, welche einer der im F. 9. zu 11. bis 18.
bezeichneten Steuerverfassungen unterliegen, erfolgt die Bestimmung der landes-
üblichen Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke ent-
weder nach den gesetzlich feststehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrund=
sätzen, oder wo# sasche nicht mehr genau zu ermitteln sind oder nicht unmittelbar
zur Anwendung gelangen können, nach dem Betrage derjenigen landesüblichen
Grundsteuern, welche von den bereits vollbesteuerten Grunhsacen ahnlicher
Beschaffenheit innerhalb derselben oder einer zunächst belegenen Feldmark ent-
richtet werden.
K. 12.
Mit der oberen Leitung und Ausführung des Ermittelungsgeschafes sind
die ausführenden Beamten und Kommissionen zu beauftragen, welche nach dem
zweiten Abschnitt der Amweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Rein-
ertrages der Liegenschaften Behufs anderweiter Regulirung der Grundsteuern
C. 6. des Gesetzes vom hemigen W betreffend die anderweite Regelung der
Grundsteuer) eingesetzt sind. Die ndhere Beslimmung hierüber erfolgt durch
den Finanzminister.
*
Ueber die Ergebnisse der Ermittelung ist für jeden landräthlichen Kreis
eine Nachweisung aufzustellen, welche in dem Geschäftslokale des Landraths-
amts während eines Zeitraums von mindestens vier Wochen offen gelegt wird.
Der Tag, mit welchem diese Offenlegung beginnt, und die Dauer derselben
ist durch das Regierungs-Amtsblatt unter der Verwarnung zur öffemtlichen
Kenntniß zu bringen, daß Einwendungen gegen die geschehene Ermittelung,
sowie alle Ansprüche auf Gewährung einer Eusschädigung nach den in den
2. und 3. gegebene Bestimmungen binnen einer Praklusiofrist von drei
Monaten, vom Tage der Offenlegung der Nachweisung an gerechnet, bei dem
Landrathe des Kreises anzubringen seien. Auf die vorstehenden Bestimmungen
ist in sämmtlichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken noch besonders
mit dem ausdrücklichen Hinzufügen aufmerksam zu machen, daß Entsch#di-
gungsansprüche jeglicher Ark erlöschen und nicht weiter berücksichtigt werden
dürsen, wenn sse nicht innerhalb der bezeichneten Präklussofrist geltend gemacht
werden.
S. 14.
Von denjenigen Grundbesitzern, welche nur die Theilnahme an dem Ent-
Jahrgang 1861. (Nr. 5381. 46 schaͤ-