Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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. 11. 
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In denjenigen Landestheilen, welche einer der im F. 9. zu 11. bis 18. 
bezeichneten Steuerverfassungen unterliegen, erfolgt die Bestimmung der landes- 
üblichen Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke ent- 
weder nach den gesetzlich feststehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrund= 
sätzen, oder wo# sasche nicht mehr genau zu ermitteln sind oder nicht unmittelbar 
zur Anwendung gelangen können, nach dem Betrage derjenigen landesüblichen 
Grundsteuern, welche von den bereits vollbesteuerten Grunhsacen ahnlicher 
Beschaffenheit innerhalb derselben oder einer zunächst belegenen Feldmark ent- 
richtet werden. 
K. 12. 
Mit der oberen Leitung und Ausführung des Ermittelungsgeschafes sind 
die ausführenden Beamten und Kommissionen zu beauftragen, welche nach dem 
zweiten Abschnitt der Amweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Rein- 
ertrages der Liegenschaften Behufs anderweiter Regulirung der Grundsteuern 
C. 6. des Gesetzes vom hemigen W betreffend die anderweite Regelung der 
Grundsteuer) eingesetzt sind. Die ndhere Beslimmung hierüber erfolgt durch 
den Finanzminister. 
* 
Ueber die Ergebnisse der Ermittelung ist für jeden landräthlichen Kreis 
eine Nachweisung aufzustellen, welche in dem Geschäftslokale des Landraths- 
amts während eines Zeitraums von mindestens vier Wochen offen gelegt wird. 
Der Tag, mit welchem diese Offenlegung beginnt, und die Dauer derselben 
ist durch das Regierungs-Amtsblatt unter der Verwarnung zur öffemtlichen 
Kenntniß zu bringen, daß Einwendungen gegen die geschehene Ermittelung, 
sowie alle Ansprüche auf Gewährung einer Eusschädigung nach den in den 
&# 2. und 3. gegebene Bestimmungen binnen einer Praklusiofrist von drei 
Monaten, vom Tage der Offenlegung der Nachweisung an gerechnet, bei dem 
Landrathe des Kreises anzubringen seien. Auf die vorstehenden Bestimmungen 
ist in sämmtlichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken noch besonders 
mit dem ausdrücklichen Hinzufügen aufmerksam zu machen, daß Entsch#di- 
gungsansprüche jeglicher Ark erlöschen und nicht weiter berücksichtigt werden 
dürsen, wenn sse nicht innerhalb der bezeichneten Präklussofrist geltend gemacht 
werden. 
S. 14. 
Von denjenigen Grundbesitzern, welche nur die Theilnahme an dem Ent- 
Jahrgang 1861. (Nr. 5381. 46 schaͤ-
	        
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