Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 334 — 
schddigungskapitale (F. 4.) in Anspruch nehmen, können Einwendungen in Be- 
ziehung auf die Ermittelungen (§#. 8. bis 11.) nur dagegen erhoben werden, 
daß Güter oder Grundstücke, für welche ein Enrschädigungsanspruch behauptet 
wird, in die Nachweisung nicht mit aufgenommen seien. Ueber solche Einwen- 
dungen entscheidet die Regierung, unter Vorbehalt des Rechts der betreffenden 
Grundeigenthümer, innerhalb einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem 
Empfang der Regierungsentscheidung gegen letztere den Rekurs an die im F. 19. 
dieses Gesetzes angeordnete Kommission zu ergreifen. — Gegen die Enmtschei- 
dung der Kommission findet ein weireres Rechtsmittel nicht statt. 
. 15. 
Bei den Berechnungen, welche Behufs Feststellung und Vertheilung der 
Entschädigungsbeträge in Gemäßheit der Vorschriften in den §. 5. bis 14. 
dieses Gesetzes anzulegen sind, wird jedes für sich bestehende Grundstück oder 
Gut nach seinem gegenwärtigen Besitzzusammenhange abgesondert behandelt, 
mit der Maaßgabe, daß alle nutzbaren Grundstücke, welche zur Zeit des Er- 
scheinens dieses Gesetzes innerhalb desselben Gemeinde= oder selbsiständigen Guts- 
bezirks demselben Eigenthümer gehören, bei der Berechnung und Feststellung 
des Entschádigungsberrages als ein Ganzes behandelt werden. 
S. 16. 
Die Prüfung der auf Gewährung einer Entschädigung nach §#. 2. und 3. 
Lercchteten- innerhalb der im F. 13. bestimmten Prä zuxObfren. angemeldete#n 
nsprüche, sowie die Entscheidung über dieselben, sieht der nach §. 19. angeord- 
neten Kommission zu. 
Diese erläßt in jedem einzelnen Falle, nach vorheriger Erörterung und 
Begutachtung desselben durch die Regierung, zunächst eine vorlaͤufige Entschei- 
dung, welche den Betheiligten mit dem Eroͤffnen und mit der Wirkung zuge- 
ferligt wird, daß die vorlaäͤufige Entscheidung, wenn nicht eine bei der Regierung 
einzureichende Erklärung daruͤber binnen sechs Wochen nach dem Empfange 
der Entscheidung erfolgt, die Kraft einer endguͤltigen Festsetzung erlangt, gegen 
welche ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet. Werden in der bezeichneten 
Frist Einwendungen erhoben, so erlaͤßt die Kommission demnaͤchst ihre schließ- 
liche Entscheidung. 
Gegen diese steht dem betreffenden Grundbesitzer der Rechtsweg zu; der 
Richter hat jedoch nur über das Recht auf Entschädigung nach 9#. 2. und 3. 
dieses Gesetzes, über den Entschadigungssatz dagegen nur dann zu erkennen, 
wenn in dem Vertrage oder Privilegium besondere Bestimmungen über die 
Höhe der Entschädigung getroffen sind. Die gerichtliche Klage muß binnen 
einer Praklusivfrist von drei Monaten nach Empfang der schließlichen Entschei- 
dung der Kommission bei dem zuständigen Gerichte eingereicht werden, was 
dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.