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schddigungskapitale (F. 4.) in Anspruch nehmen, können Einwendungen in Be-
ziehung auf die Ermittelungen (§#. 8. bis 11.) nur dagegen erhoben werden,
daß Güter oder Grundstücke, für welche ein Enrschädigungsanspruch behauptet
wird, in die Nachweisung nicht mit aufgenommen seien. Ueber solche Einwen-
dungen entscheidet die Regierung, unter Vorbehalt des Rechts der betreffenden
Grundeigenthümer, innerhalb einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem
Empfang der Regierungsentscheidung gegen letztere den Rekurs an die im F. 19.
dieses Gesetzes angeordnete Kommission zu ergreifen. — Gegen die Enmtschei-
dung der Kommission findet ein weireres Rechtsmittel nicht statt.
. 15.
Bei den Berechnungen, welche Behufs Feststellung und Vertheilung der
Entschädigungsbeträge in Gemäßheit der Vorschriften in den §. 5. bis 14.
dieses Gesetzes anzulegen sind, wird jedes für sich bestehende Grundstück oder
Gut nach seinem gegenwärtigen Besitzzusammenhange abgesondert behandelt,
mit der Maaßgabe, daß alle nutzbaren Grundstücke, welche zur Zeit des Er-
scheinens dieses Gesetzes innerhalb desselben Gemeinde= oder selbsiständigen Guts-
bezirks demselben Eigenthümer gehören, bei der Berechnung und Feststellung
des Entschádigungsberrages als ein Ganzes behandelt werden.
S. 16.
Die Prüfung der auf Gewährung einer Entschädigung nach §#. 2. und 3.
Lercchteten- innerhalb der im F. 13. bestimmten Prä zuxObfren. angemeldete#n
nsprüche, sowie die Entscheidung über dieselben, sieht der nach §. 19. angeord-
neten Kommission zu.
Diese erläßt in jedem einzelnen Falle, nach vorheriger Erörterung und
Begutachtung desselben durch die Regierung, zunächst eine vorlaͤufige Entschei-
dung, welche den Betheiligten mit dem Eroͤffnen und mit der Wirkung zuge-
ferligt wird, daß die vorlaäͤufige Entscheidung, wenn nicht eine bei der Regierung
einzureichende Erklärung daruͤber binnen sechs Wochen nach dem Empfange
der Entscheidung erfolgt, die Kraft einer endguͤltigen Festsetzung erlangt, gegen
welche ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet. Werden in der bezeichneten
Frist Einwendungen erhoben, so erlaͤßt die Kommission demnaͤchst ihre schließ-
liche Entscheidung.
Gegen diese steht dem betreffenden Grundbesitzer der Rechtsweg zu; der
Richter hat jedoch nur über das Recht auf Entschädigung nach 9#. 2. und 3.
dieses Gesetzes, über den Entschadigungssatz dagegen nur dann zu erkennen,
wenn in dem Vertrage oder Privilegium besondere Bestimmungen über die
Höhe der Entschädigung getroffen sind. Die gerichtliche Klage muß binnen
einer Praklusivfrist von drei Monaten nach Empfang der schließlichen Entschei-
dung der Kommission bei dem zuständigen Gerichte eingereicht werden, was
dem