frist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister fuͤr die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung und die Regulirung
der im F. 4. gedachten Ausgleichung erfolgt ebenfalls durch die Staats= Auf-
sichtsbehörde, vorbehaltlich des dem Provokaten innerhalb sechs Wochen nach
Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an das Revisionskolle-
zium für Landeskultursachen in Berlin (. 45. bis 51. des Gesetzes vom
8. Februar 1843.).
Wegen Auszahlung und Verwendung der Geldvergütung für die der
Erxpropriarion unterworfenen Grundstücke kommen die in Auseinandersetzungs-
sachen bestehenden geseglichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorlaufig festgesetzte Entschädigung nicht auf-
gehalten und ist nöthigenfalls durch administrative Exekution von der betreffen-
den Landesbehörde zu erzwingen.
K. 6.
Staatsbeigalf-. Der Staat gewährt dem Verbande die Kosten der erforderlichen Nivel-
lements und der bautechnischen Aufstellung des Regulirungsprojektes, sowie der
Remuneration des Königlichen Kommissarius und des Königlichen Baubeamten,
welche mit der Ausführung der Meliorationsanlagen von den Staatsbehörden
beaufmagt werden. Die GHalfsarbelter derselben werden aus der Verbandskasse
esoldet.
*
Bäitragtoer Die Kosten der Regulirung und Unterhaltung der Anlagen werten von
gtaiß dn Gar den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters
en ur An, (G. 11.) aufgebracht. *-5
##. bun Unter· Auch die Besitzer von Triebwerken sind, insoweit ihnen aus der Reguli-
—5½ rung Vortheile erwachsen, zu einem verhältnißmäßigen Beitrage, welcher nach
werke. K. 12. festzustellen ist, verpflichtet.
Wenn der Vorstand mit den Triebwerkbesitzern eine Vereinigung über
deren Beitrag zum Umbau und zur Unterhaltung der projektirten neuen Schützen-
wehre nicht erreichen sollte, so bleibt es dem Vorstande überlassen, statt des
Umbaues der vorhandenen Ueberfallwehre besondere Fluthschleusen von geringe-
rer Kapazitaͤt anzulegen.
Die nterhalreng der schon vorhandenen Brücken rc. verbleibt demjeni-
en, welchem sie bis jetzt oblag. Ein bloßer Umbau, Erweiterung oder eine
erlegung ändert nichts in der bisherigen Verpflichtung zur Unterhaltung.
Entsteht Streit darüber, ob Anlagen auf Kosien des Verbandes oder von ein-
zelnen Mitgliedern desselben auszuführen oder zu unterhalten sind, so entschei-
det darüber die Staats-Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung in zweiter Instanz
steht, mit Ausschließung des Rechtsweges, dem Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten zu. Di
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