Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 21. 
Die demselben Eigenthuͤmer fuͤr mehrere in seinem Besitze befindlichen Guͤ- 
ter oder Grundstuͤcke gebuͤhrenden Entschaͤdigungsbetraͤge sind in der Regel in 
einer Summe zu gewaͤhren. 
Entschaͤdigungsbetraͤge, welche in baarem Gelde geleistet werden, sind, 
insofern deren uszahlung erst nach dem 1. Februar 1865. erfolgt, mit vier 
vom Hundert jährlich zu verzinsen. Dabei kommen jedoch nur die vollen Ka- 
lendermonate, welche seit dem 1. Januar 1865. verflossen sind, zur Berechnung. 
Auch hört die Verzinsung mit dem Beginn desjenigen Monats auf, in welchem 
die Entschädigungsbeträge nach der dem Entschädigungsberechtigten oder seinem 
Stellvertreter ertheilten Benachrichtigung bei der ihm bezeichneten Kasse in 
Empfang genommen werden können. 
  
g. 22. 
  
Die Aushaͤndigung der Staatsschuldverschreibungen nebst den dazu gehoͤ- 
rigen Zinsscheinen, sowie die Auszahlung der baaren Entschaͤdigungsbetraͤge 
G 20.) an die Betheiligten gesche t durch die Regierungen, welchen zu die- 
sem Behuf die erforderlichen Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und die 
baren Geldbeträge von der Hauptverwaltung der Staatsschulden überwiesen 
werden. 
g. 23. 
Saͤmmtliche Entschaͤdigungsbetraͤge, welche auf Grund des §. 4. zu zah- 
len sind, sowie diejenigen gemäß §. 2 festgestellten Entschaͤdigungsbetraͤge, welche 
im Ganzen die Summe von fünf und zwanzig Thalern nicht erreichen, oder 
bis zu dieser Summe neben Ertheilung von Schuldoerschreibungen in baarem 
Gelde gezahlt werden (Kapitalspitzen), oder welche den vierfachen Betrag der- 
jenigen Grundheuer. nicht übersteigen, welche von den Grundstücken, in Anse- 
hung deren die Entschddigung gewährt wird, vom 1. Januar 1865. an im 
Ganzen entrichtet werden muß, sind den legitimirten Entschadigungsberechtigten 
zur freien Verfügung auszuhäándigen. ODasselbe geschieht auch mit höheren 
Entschädigungsbeträgen, sofern Seitens des Ersschidignngsberech ten durch 
das Hypothekenbuch der Nachweis geliefert wird, daß sein Grundslück weder 
Fideikommiß noch Lehn, noch mit bestandigen, ablösbaren Abgaben, Lasten oder 
Renten, noch mit Pfandbriefen oder sonstigen Hypothekenschulden belastet ist. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen Hypothekenbücher nicht vorhan- 
den sind, hat die Bezirksregierung durch eine bffenrliche Bekanntmachung im 
Amtsblatte die Realgläubiger und sonstigen Realberechtigten zur Wahrneh- 
müng ihrer Rechte binnen einer Prklusiofrist von drei Monaten unter der 
(Nr. 8381.) Ver-
	        
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