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(Nr. 3388.) Pivilegium für die Breslou-Schweidnitz-Freiburger Eisenhabugesellschaft zur.
Ausggbe von 800,000 Rthlt. auf den Inhaber lautender Prioritckts-Obli-
gationen. Vom 3. Juni 1861.
Wu Wilhelm, von Gottes Guaden, König von Preußen #c.
Nachdem die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft auf
Grund des in der Generalversammlung vom 22. April 1861. gefaßten Be-
schlusses darauf angetragen hat, ihr Behufs Vermehrung ihrer, in Folge des
gesteigerten Verkehrs unzureichend gewordenen Betriebsmirtel, ingleichen zu ver-
schiedenen aus Aleichem Grunde nothwendigen neuen Anlagen, die Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender und zu vier und ein halb Prozent verzins-
licher Prioritats-Obligationen zum Betrage von 800,000 Rchlr. zu gestatten,
wollen Wir in Berücksichtigung der Uns dargelegten Nothwendigkeit und Zweck-
mäßigkeit der beabsichtigten Geldbeschaffung, sowie in Gemäßheit des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der ge-
dachten Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung unter den nachstehen-
den Bedingungen ertheilen:
K. 1.
Die auf Höhe von 800,000 Rechlrn. zu emitlirenden Obligationen wer-
den unter der Bezeichnung:
„Prioritäts-Obligation der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-
gesellschaft Littera E.“
nach dem anliegenden Schema A. in Apoints von 500 und 100 Rthlen. unter
forklaufenden mammern, und zwar:
600,000 Rethlr. in Apoints à 500 Rthlr. unter Nr. 1 — 1200.
„'000 - - -8 à 100 - - : 1201 — 3200.
stempelfrei ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem Schema 3., sowie mit
einem Talon nach dem Schema C. versehen.
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt-
Dieselben werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Haupt-
rendanten der Gesellschaft unterzeichnet. Die Zinskupons und Talons werden
mit dem Faksimile der Unterschriften zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes
und des Hauptrendanten versehen.
Die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre nebsi Talon wird den
Obligationen beigegeben. Bei Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen
Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite
ehn Jahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den
rdsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang
der neuen Kupons gquittirt wird, sofern nicht dagegen von dem Inbaben der
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