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Obligation bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben
worden ist. Im Falle eines solchen Widersptuchs erfolgt die Ausreichnng tn
den Inhaber der Obligation. Diese Beslimmung wi#rd auf dem Talon beson-
ers vermerkt.
g. 2.
Die Prioritäts-Obligationen werden tnit vier ein halb Prozent jährlich
verzinst und die Zinsen in halbjahrlichen Raten amn 2. Jamtar und 2. Juli
jeden Jahres von der Gesellschafts-Hauptkasse in Breslau, sowie von den durch
das Direktorium in öffentlichen Blaättern namhaft zu machenden Bankiers oder
Kassen ausbezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung inner-
halb vier Jameen, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Jahlungs-=
terminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
C. 3.
Die Prioritäks-Obligatiomen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jähte
14864. beginnt und alljahrlich den Betrag von 4000 Rihlrn. unter Zuschlag
der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. Die Amorti-
sation wird durch Ausloosung zum Neunwerth bewirkt.
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat April statt und die Auszah-
lung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Priori-
täts-Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres. "
Die Verloosung geschitht durch zwei, von dem Gesellschafts-Oirektorium
zugegogene vereidete Notare in einem, mindestens vierzehn Tage vorher zur öffent-
schen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Priori-
+ats-Obligationen der Zutritt gestattet wird.
Der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vor-
behalten, sowohl den Amorttsationsfonds zu verstärken, und dadurch die Tilgung
bet Prioritaͤts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prloritäts=
Obligationen durch die öffenklichen Blätker mit sechsmonatlicher Frist zu kün-
digen und durch Zahlung des Nennwerthes einzuldsen. In beiden Fällen be-
darf es der Genchmigung des Staates. — Ueber die Ausführung der Til-
gung wird dem betreffenden Eisenbahnkommissariate alljährlich ein Nachweis
vorgelegt.
. 4.
Die Nummern der ausgéloosten Prlorität-Obligationen werden binnen
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. J. gedachten Termines öffetrlich btkannt
emacht; die Auszahlung erfolgt an dem im F. 3. dazu beslimmten Tage in
reslau von der Gesellschafts-Hauptkasse tach dem Nominalwerthe an die Vor-
zeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben und der zugehörigen niht
r. 5388) faͤlli-