Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Obligation bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben 
worden ist. Im Falle eines solchen Widersptuchs erfolgt die Ausreichnng tn 
den Inhaber der Obligation. Diese Beslimmung wi#rd auf dem Talon beson- 
ers vermerkt. 
g. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden tnit vier ein halb Prozent jährlich 
verzinst und die Zinsen in halbjahrlichen Raten amn 2. Jamtar und 2. Juli 
jeden Jahres von der Gesellschafts-Hauptkasse in Breslau, sowie von den durch 
das Direktorium in öffentlichen Blaättern namhaft zu machenden Bankiers oder 
Kassen ausbezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung inner- 
halb vier Jameen, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Jahlungs-= 
terminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
C. 3. 
Die Prioritäks-Obligatiomen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jähte 
14864. beginnt und alljahrlich den Betrag von 4000 Rihlrn. unter Zuschlag 
der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. Die Amorti- 
sation wird durch Ausloosung zum Neunwerth bewirkt. 
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat April statt und die Auszah- 
lung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Priori- 
täts-Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres. " 
Die Verloosung geschitht durch zwei, von dem Gesellschafts-Oirektorium 
zugegogene vereidete Notare in einem, mindestens vierzehn Tage vorher zur öffent- 
schen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Priori- 
+ats-Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
Der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vor- 
behalten, sowohl den Amorttsationsfonds zu verstärken, und dadurch die Tilgung 
bet Prioritaͤts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prloritäts= 
Obligationen durch die öffenklichen Blätker mit sechsmonatlicher Frist zu kün- 
digen und durch Zahlung des Nennwerthes einzuldsen. In beiden Fällen be- 
darf es der Genchmigung des Staates. — Ueber die Ausführung der Til- 
gung wird dem betreffenden Eisenbahnkommissariate alljährlich ein Nachweis 
vorgelegt. 
. 4. 
Die Nummern der ausgéloosten Prlorität-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. J. gedachten Termines öffetrlich btkannt 
emacht; die Auszahlung erfolgt an dem im F. 3. dazu beslimmten Tage in 
reslau von der Gesellschafts-Hauptkasse tach dem Nominalwerthe an die Vor- 
zeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben und der zugehörigen niht 
r. 5388) faͤlli-
	        
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