Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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faͤlligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der 
Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritaͤts-Obligation gekuͤrzt 
und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Jahlung prä- 
sentirt werden. 
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung jeder Prioritats- 
Obligation erlischt mit dem 1. Juli desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausge- 
loost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die im 
Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart zweier 
vereldeter Notare verbrannt, und es wird eine Anzeige darüber durch offentliche 
Bldtter bekannt gemacht. 
. 5. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung falligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden shrich während zehn Jahren von dem Direk- 
torium der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich einmal 
aufgerufen. Gehen sie dessenungeachtet nicht spatestens binnen Jahresfrist nach 
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch 
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern 
der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium öffentlich bekannt 
zu machen ist. 
g. 6. 
Rücksichtlich der Mortifzirung angeblich verlorener oder vernichteter 
Obligationen findet der §. 22. der Skatuten der Breslau-Schweidnitz-Freiburger 
Eisenbahngesellschaft Anwendung. 
Zinskupons dürfen nicht mortifizirt werden, jedoch soll demjenigen, welcher 
den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (F. 2.) bei dem 
Direktorium der Gesellschaft anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zins- 
kupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst darthut, nach Ablauf 
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorge- 
kommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
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G. 7. 
Die Inhaber der Prioricäts-Obligationen sind auf die Höhe der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft und haben 
in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafesvermögen ein unbedingtes Vorzugs- 
recht vor den Stammaktien nebst deren Dividenden. Dagegen bleibt: 
1) den auf Grund des ersten, Allerhöchst am 16. Februar 1844. (Gesetz- 
Sammlung für 1844. S. 61.) besiäktigten Nachtrages zum dhe“smss 
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