Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 350 — 
drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen 
haͤtte erfolgen sollen. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingeloͤst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
K. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dioidenden an die Stammaktionaire der Ge- 
sellschaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen oder bis zur gerichtlichen Deposition 
der Einlösungsgelder darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu 
den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verdußern; dies bezieht 7 
jedoch nicht auf die, außerhalb der Bahn und der Bahnhfe befindlichen 
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa 
an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen oder 
steuerlichen Einrichtungen, oder zu Pa oͤfen und Waarenniederlagen 
abgetreten werden moͤchten. 
9. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats-Anzeiger und eine 
auswaͤrtige Zeitung. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwaͤrtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit Unserem Koͤniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu geben 
oder den Rechten Drirker zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlumg bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 3. Juni 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
Schema
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.