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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
Nr. 21.—
(Nr. 5389.) Gesetz, betreffend die Anlegung von Hypothekenfolien für Gerechtigkeiten zur
Gewinnung von Stein= und Braunkohlen in den vormals Königlich
Sücchsischen Landestheilen, in welchen das Kurfürstlich Sächsische Mandat
vom 19. August 1743. Gültigkeit hat. Vom 1. Juni 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen für die vormals Königlich Sachsischen Landestheile, soweit in den-
selben das Kurfürstlich Sächsische Mandat vom 19. August 1743. Gultigkeit
hat, mit Zustimmung beider Häuser des Landrages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Das Recht, auf dem Grundstücke eines Anderen, oder im Falle des
K. 5. auf dem eigenen Grundstücke Stein= und Braunkohlen zu fördern, ge-
hört zu denjenigen Gerechtigkeiten, welche in Gemäßheit des F. 14. Tit. I. der
Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783. unter besonderer Nummer in das
Hypothekenbuch eingetragen werden können.
KS. 2.
Für die Form der Verträge über den Erwerb, die Verpfändung und
Veräußerung einer solchen Kohlenbaugerechtigkeit gelten dieselben Bestimmun-
gen, welche in dieser Beziehung für Grundstücke zur Anwendung kommen.
S. 3.
Verträge, durch welche eine Kohlenbaugerechtigkeit verußert worden,
können wegen behaupteter Verletzung über die Laife nicht angefochten werden.
K. 4.
Zur Begründung des Antrages auf Anlegung eines Hypothekenfoliums
Jahtgang 1861. (Nr. 5389.) 49 fuͤr
Ausgegeben zu Berlin den W. Juni 1861.