Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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für die Gerechtigkeit zum Kohlenbau auf fremdem Grund und Boden sind dem 
Hypothekenrichter die Urkunden, welche dieses Recht begründen, außerdem, wo 
dies nach §. 7. des Regulativs vom 19. Oktober und 13. November 1843. 
erforderlich ist, der Bauerlaubnißschein der Bergbehörde vorzulegen. Beruht 
die Berechtigung zum Kohlenbau auf einer von der Bergbeherhe ertheilten Kon- 
zession, so reicht die letztere allein zur Begründung des Antrages aus, wenn 
dieser von demjenigen gestellt wird, welchem die Konzession ertheilt ist. 
K. 5. 
Will der Eigenthümer eines Grundslücks das ihm zustehende Recht des 
Abbaues der in demselben befindlichen Kohlen als eine selbstständige Gerechtig- 
keit besitzen, so ist auf Grund der hierüber gerichtlich oder notariell von ihm 
abgegebenen Erklärung und des ihm von der Bergbehörde ertheilten Erlaubniß- 
scheins, sofern dessen Einholung nach F. 7. des Regulativs vom 19. Oktober 
und 13. November 1843. erfolgen muß, für die Kohlenbaugerechtigkeit ein be- 
sonderes Hypothekenfolium anzulegen. 
K. 6. 
Haften auf einem Grundstücke Lasten und Hyppotheken, deren dingliches 
Recht sich auf die darin anstehenden Kohlen erstreckt, so kann ein Kohlenför- 
derungsrecht erst alsdann von dem Folium des Grundstücks, in welchem die 
Kohlen sich besinden, abgeschrieben und auf ein besonderes Folium übertragen 
werden, wenn entweder nach Maaßgabe des Gesetzes vom 3. März 1850. (Ge- 
setz Sammlung Seite 145.) ein Unschädlichkeitszeugniß beigebracht, oder der 
Nachweis geführt ist, daß die eingetragenen Realinteressenten das Kohlen- 
förderungsrecht aus der Pfandverbindlichkeit entlassen, oder sich eine Verchei- 
lung ihrer eingetragenen Forderungen unter Aufhebung der solidarischen Ver- 
pflichtung des Grundstücks und der Kohlenbaugerechtigkeit gefallen lassen. 
Beruht das Kohlenförderungsrecht auf einer von der Bergbehörde er- 
theilten Konzession G. 4.), so kann die Abschreibung desselben von dem Hypo- 
thekenfolium des Grundstücks und die Anlegung eines besonderen Foliums für 
dasselbe zwar sofort erfolgen, es ist aber alsdann zugleich die dem Grund- 
Eigenthümer nach F. 3. des Mandats vom 19. August 1743. beziehungsweise 
g. 23. des Regulativs vom 19. Oktober und 13. November 1843. für die 
Kohlen zu gewährende Entschädigung auf beiden Folien als ein Zubehoͤr des 
Grundstücks von Amtswegen einzutragen. 
g. 7. 
Wenn mehrere Besitzer von Kohlenförderungsrechten zu einem gemein- 
samen Grubenbau zusammentreten, so ist — vorbehaltlich der Bestimmungen 
in
	        
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