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Die Gläubiger werden von der Schließung des Foliums und der Löschung
der Forderungen mit der Aufforderung benachrichtigt, Behufs des auf dieselben
u setzenden Löschungsvermerks die Schuldurkunden einzureichen, widrigenfalls
O6 ftr jeden Mißbrauch, der mit den letzteren geschehen könne, verantworrlich
eiben.
K. 10.
Die Schliesung des Hypothekenfoliums, die Löschung der Hypotheken
und die Einforderung der Schuldurkunden, beziehungsweise die Abschreibung
der Entschädigungsberechtigung nach Maaßgabe des F. 9. findet auch alsdann
statt, wenn die Bergbehörde den Hypothekenrichter benachrichtigt, daß die
Konzession und der im Falle des §. 11. des Regulativs vom 19. Oktober und
13. November 1843. ertheilte Bauerlaubnißschein erloschen und einem Ande-
ren nicht wieder ertheilt worden sei. Mit dieser Benachrichtigung hat die Berg-
behörde, welcher zu diesem Behufe auf ihr Verlangen ein Hypothekenschein vom
Hypothekenrichter kostenfrei zu ertheilen ist, eine Vescheiniung darüber zu ver-
binden, daß die auf Kohlenbaugerechtigkeit eingetragenen Glaubiger von dem
Erlöschen der Konzession, beziehungsweise des Bandabnigscheins in Kennt-
niß gesetzt und vergebens aufgefordert worden sind, die Konzession zur Fort-
setzung des Baues nachzusuchen.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1861.
(1. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
(Nr. 5390.) Regulativ für den Betrieb und die Beaufsichtigung der Stein= und Braunkoh-
len-Gruben in den ehemals zum Königreich Sachsen gehörigen Landes-
theilen der Königlich Preußischen Provinz Sachsen, mit Ausschluß der
Grafschaften Mansfeld und Barbv, des Amtes Gommern und der stan-
desherrlichen Gebiete der Grafen Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla.
Vom 19. Oktober 1843.
F den durch die Ueberschrift dieser Verordnung bezeichneten Landestheilen
5n Stein= und Braunkohlen ein accessorisches Eigenthum des Grund und
odens.
Die