Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 357 — 
Die Gewinnung derselben kann jedoch nur unter den nachfolgenden Be- 
stimmungen stattfinden, und wo sie bereits stattfinder, nur nach diesen Bestim- 
mungen fortgesetzt werden. 
K. 1. 
Der Bergbau der Stein= und Braunkohlen steht in technischer Beziehung 
unter der Aufsicht der landesherrlichen Bergbehörde, welche solche unter der 
Leitung des Ober-Bergamtes der Provinz durch die Bezirks-Bergamter und die 
denselben untergeordneten Revierbeamten ausüben läßk. Alle Aufforderungen 
und Vorladungen, welche die Behörde in Bezug darauf, nach Maaßgabe die- 
ses Regulativs, an die Interessenten ergehen läßt, haben nur in dem Falle die 
— gesetzlichen Folgen, wenn deren Insinuation gehbrig beschei- 
nigt ist. 
’ 
Der Gesichtspunkt, wonach diese Aufsicht zu führen ist, beruht in der 
Vereinigung der besonderen Interessen des Besitzers mit dem allgemeinen In- 
teresse des Staates am Bergbau, des augenblicklichen Gewinns mit der kunsi- 
mäßigen und wirthschaftlichen Benutzung der sich nicht wieder erzeugenden Mi- 
nerallen. 
Der Grubenbau soll daher auf die zweckmäßigste Weise nach den Grund- 
sätzen der Bergbaukunst unter Beobachtung der Porschriften der Bergpolizei 
geführt, und es sollen alle Mittel, welche Kunt und Erfahrung darbieten, an- 
ewendet werden, die Kohlen mit den wenigsten Kosten auf eine wahrhaft 
Hanshälterschr Weise so zu gewinnen, daß der Fortsetzung des Bergbaues dar- 
aus kein Nachtheil erwächst, die Aus= und Vorrichtungen demselben vielmehr 
zu Statten kommen. 
Dabei ist nicht der Vortheil einzelner Gruben allein zu berücksichtigen, 
sondern aller Gruben, welche auf derselben Lagerstätte bauen. 
g. 3. 
Das Recht des Grundeigenthuͤmers und des vollstaͤndigen Besitzers des 
Nutzungsrechts zur Gewinnung der unter seinem fundo anstehenden Kohlen 
beschraͤnkt sich nicht auf den eigenen Gebrauch, kann vielmehr an Andere ab- 
getreten, veraͤußert, verpachtet, oder sonst daruͤber auf eine rechtsguͤltige Weise 
disponirt werden. 
g. 4. 
Dem Glaͤubiger des Grundeigenthuͤmers, welchem eine Hypothek auf das 
Grundstuͤck im Allgemeinen oder auch auf ein darunter befindliches Kohlenlager 
konstiruirt ist, sieht das Recht nicht zu, dem Abbau desselben zu widersprechen; 
En . seinen Ansprüchen auf den aus dem Abbau aufkommenden Ertrag 
eschrankt. 
(Nr. 5390. g. 6. 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.