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Die Gewinnung derselben kann jedoch nur unter den nachfolgenden Be-
stimmungen stattfinden, und wo sie bereits stattfinder, nur nach diesen Bestim-
mungen fortgesetzt werden.
K. 1.
Der Bergbau der Stein= und Braunkohlen steht in technischer Beziehung
unter der Aufsicht der landesherrlichen Bergbehörde, welche solche unter der
Leitung des Ober-Bergamtes der Provinz durch die Bezirks-Bergamter und die
denselben untergeordneten Revierbeamten ausüben läßk. Alle Aufforderungen
und Vorladungen, welche die Behörde in Bezug darauf, nach Maaßgabe die-
ses Regulativs, an die Interessenten ergehen läßt, haben nur in dem Falle die
— gesetzlichen Folgen, wenn deren Insinuation gehbrig beschei-
nigt ist.
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Der Gesichtspunkt, wonach diese Aufsicht zu führen ist, beruht in der
Vereinigung der besonderen Interessen des Besitzers mit dem allgemeinen In-
teresse des Staates am Bergbau, des augenblicklichen Gewinns mit der kunsi-
mäßigen und wirthschaftlichen Benutzung der sich nicht wieder erzeugenden Mi-
nerallen.
Der Grubenbau soll daher auf die zweckmäßigste Weise nach den Grund-
sätzen der Bergbaukunst unter Beobachtung der Porschriften der Bergpolizei
geführt, und es sollen alle Mittel, welche Kunt und Erfahrung darbieten, an-
ewendet werden, die Kohlen mit den wenigsten Kosten auf eine wahrhaft
Hanshälterschr Weise so zu gewinnen, daß der Fortsetzung des Bergbaues dar-
aus kein Nachtheil erwächst, die Aus= und Vorrichtungen demselben vielmehr
zu Statten kommen.
Dabei ist nicht der Vortheil einzelner Gruben allein zu berücksichtigen,
sondern aller Gruben, welche auf derselben Lagerstätte bauen.
g. 3.
Das Recht des Grundeigenthuͤmers und des vollstaͤndigen Besitzers des
Nutzungsrechts zur Gewinnung der unter seinem fundo anstehenden Kohlen
beschraͤnkt sich nicht auf den eigenen Gebrauch, kann vielmehr an Andere ab-
getreten, veraͤußert, verpachtet, oder sonst daruͤber auf eine rechtsguͤltige Weise
disponirt werden.
g. 4.
Dem Glaͤubiger des Grundeigenthuͤmers, welchem eine Hypothek auf das
Grundstuͤck im Allgemeinen oder auch auf ein darunter befindliches Kohlenlager
konstiruirt ist, sieht das Recht nicht zu, dem Abbau desselben zu widersprechen;
En . seinen Ansprüchen auf den aus dem Abbau aufkommenden Ertrag
eschrankt.
(Nr. 5390. g. 6.
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