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G. 5.
Will der Grundeigenthümer, oder der, auf welchen das Recht desselben
zur Kohlengewinnung übergegangen ist, einen Bau darauf unternehmen, oder
eines Kohlen= einen bereis begonnenen Bau darauf fortsetzen, so hat er zuvor dem Bergamte
Anzeige zu machen und sich als Nutzungsberechtigten zu legitimiren.
K. 6.
Das Bergamt hat hierauf an Ort und Stelle, mit Zuziehung des Gru-
beneigenthümers resp. der Mutzungsberechtigten, eine Besichtigung des Feldes
vorzunehmen und zu untersuchen, ob dasselbe zu einem zweckmäßigen Abbau der
Krhlen geeignet *
Besondere
Bestimmungen.
Aufnahme
S. 7.
durch einen Wenn sich bei dieser Besichtigung nach der Beurtheilung des Bergamtes
rhi ergiebt, daß das Feld von einem hinreichenden Umfange ist, und daß die Lage-
Frungsverhältnisse der Kohlen von der Art sind, daß darauf ein nachhaltiger
Bau auf eine zweckmäßige Weise mit An für den Eigenthümer geführt wer-
den kann, so eh, der Ausübung dessen Nutzungsrechts nichts entgegen, und
ist derselbe in diesem Falle nicht verbunden, G im Kohlenbergbau mit den
Eigenthümern eines angrenzenden Kohlenfeldes zu vereinigen. enn es zur
näheren Beurtheilung der Verhälinisse nach dem Ermessen des Bergamtes wei-
terer Untersuchungen bedarf, so ordnet dasselbe diese auf Kosten des Eigenthü-
mers an, indem es entweder diesem die Ausführung überläßt, oder ihm dabei,
insofern er es wünscht, mit dazu geeigneten Bergarbeitern 4n Hülfe kommt.
Insofern es dabei auf Aceufung von Versuchschdchten, welche mehr
als zwei Lachter (dreizehn Fuß vier Preußische Joll) Teufe erhalten, oder auf
Verstchstollen ankommt, ist der Eigenthümer verpflichtet, sich dazu gelernter
Bergleute, welche ihm vom Bergamte überwiesen werden, zu bedienen.
Nachdem die vom Bergamte angeordneten Versucharbeiten ausgeführt
sind, hat der Eigenthümer dasselbe um Ansetzung eines definitiven Besichtigungs-
Termines zu ersechen.
K. 8.
durch Vereini- Wenrn sich bei der ersten oder resp. bei der definitiven Besichtigung er-
u er giebt, daß zu einem zweckmäßigen Abbau das dem Eigenthümer der Kohlen
zustehende Feld nicht hinreicht, die Verhältnisse der Kohlenlagerung aber nach
der Beurtheilung des Bergamtes von der Art sind, daß eine weitere Erstreckung
derselben unter der benachbarten Oberfläche eines oder mehrerer anderer Grund-
eigenthümer derselben, oder den darunter befindlichen Kohlen zu vermuthen,
oder wenn diese weitere Erstreckung bereits durch einen darauf eröffneten Bau
bekannt, oder wenn in dem einen oder dem anderen Falle zu erwarten ist, daß
der Abbau der Kohlen auf eine zweckmäßigere, für alle dabei betheiligten In-
teressenten vortheilhaftere Weise in dem Falle stattfindet, wenn solcher in einen
ge-