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seine alleinige Kosten uͤbernommen und ausgefuͤhrt hat, und es ergiebt sich aus
der Untersuchung nach der Beurtheilung des Bergamtes, daß dieses Feld seinem
Umfange und seinem Lagerungsverhaͤltniß nach auf eine zweckmaͤßige Weise
für sich allein abgebaut werden kann, so ist dieser Eigenthümer des Kohlen=
feldes nur in dem Falle verpflichtet, auf den gemeinschaftlichen Grubenbetrieb
in diesem seinem und dem benachbarten Kohlenfelde einzugehen, wenn das
letztere nach der Beurtheilung des Bergamtes auf eine zweckmäßige Weise
für sich allein nicht abzubauen ist; es steht ihm jedoch in diesem Falle frei, der
Gemeinschaft nur mit demjenigen Theile desselben beizutreten, welchen das
Bergamt für den zweckmäßigsten Abbau des benachbarten Kohlenfeldes noth-
wendig erachtet. «
Wenn mehrere Eigenthuͤmer sich zur Untersuchung ihrer Kohlenfelder auf
gemeinschaftliche Kosten vereinigt haben, so sind sie verpflichtet, solche auch zu
einem gemeinschaftlichen Grubenbetriebe insoweit herzugeben, als sie in einen
zusammenhaͤngenden Bau gefaßt werden koͤnnen. Findet sich dabei, daß ein
Theil des Feldes zu einem Separatbau geeignet ist, so steht es dem Eigen-
thümer frei, ob er auch mit diesem Theile der Gemeinschaft beitreten oder
darauf einen besonderen Abbau für seine alleinige Rechnung treiben will. Im
ersteren Falle sind aber die übrigen Theilnehmer des gemeinschaftlichen Gruben=
kosnetes verpflichtet, auch diesen Separatbau mit in die Gemeinschaft aufzu-
nehmen.
Wenn ein Eigenthümer sich wegen der Versucharbeiten auf seinem Felde
ar nicht oder nicht beitretend erklärt hat, und solche auf den Grund des vom
ergamre ertheilten Schürfscheines ausgeführt sind, so steht es demselben frei,
dem gemeinschaftlichen Grubenbetriebe in dem Felde, welches das Bergamt zu
einem Bau bestimmt, mit dem darin begriffenen Theile seines Feldes beizu-
treten; er ist aber in diesem Falle verpflichtet, dem oder denen, welche die Un-
tersuchung seines Feldes übernommen oder ausgeführt haben, den vierfachen
Betrag der Kosten, welche erweislich auf diese Untersuchung verwendet sind,
nach Fesisetzung durch das Bergamt zu bezahlen, um sie dadurch für das Risiko
zu entschädigen, die Untersuchungskosten bei ungünstigem Erfolge vergeblich auf-
, gewendet zu haben.
ellung der
Jeder Grundeigenthuͤmer oder Kohlengewinnungs-Berechtigte, welcher
nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet ist, sein Kohlenfeld ganz oder
zum Theil zum gemeinschaftlichen Bau herzugeben, hat sich entweder gleich in
dem Termine oder spaͤtestens innerhalb drei Monaten vom Tage desselben zu
erklaͤren, ob er an dem Grubenbau selbst Theil nehmen will oder nicht. In
dem Falle, wenn er seine Theilnahme daran verweigert, oder wenn er sich
nicht binnen der bestimmten Frist erklaͤrt, wird die Frage: ob ein gemeinsamer
Bergbau stattfinden solle, durch Stimmenmehrheit der Interessenten nach der
Größe des jedem Theilnehmer zugehörigen Areals am Grubenbau entschieden.
C. 10.
Nachdem das in einen Grubenbau zu fassende Kohlenfeld durch das
Flnate:Bergamt beslimmt ist, läßt dasselbe einen Ritz davon auf Kosten der Inter-
essenten aufnehmen, überschlägt danach und nach der durch die vorhergegangene
Un-