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diesem Falle tritt das in den vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene
weitere Verfahren ein. Wenn der Eigenthuͤmer aber die Frage verneint, oder
wenn er die geforderte Erklaͤrung binnen der gestellten Frist nicht an das
Ober-Bergamt abgiebt, so ist dasselbe befugt und verpflichtet, die Untersuchung
durch das Bergamt zu veranlassen und die Kosten dazu vorzuschießen.
Wenn Ö2 bei dieser Untersuchung ein bauwürdiges Kohlenlager findet
und sich ergiebt, daß solches mit Vortheil abgebaut werden kann, so ist der
Grundeigemmer unter Miteheilung der Resultate der Untersuchung und der
darauf verwandten Kosten, abermals zur Erklärung mit drei Monat Frist
aufsufordern ob er den Abbau nach den gesetzlichen Bestimmungen für eigene
Re zung übernehmen und die vorgeschossenen Kosten erstatten will.
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Ertheilung einer nn er sich dessen weigert oder die Erklaͤrung nicht abgiebt, so ist das
z een ber-Bergamt nach Ablauf der Frist befugt, die Konzession zum Bau einem
aulustigen zu ertheilen, dem es freisteht, einen oder mehrere Theilnehmer in
die Gemeinschaft aufzunehmen und sich mit denselben über deren Theilnahme=
rechte zu vereinigen. Unter mehreren Baulustigen gewährt die Prioritat des
Antrages das Vorrecht.
S. 12.
erheleng. Nachdem das Grubenfeld durch das Bergamt bestimmt, und bei der
oeemn Bergbaugesellschaft die Theilnahmerechte fesigestellt und der Vorstand erwählr
Berriebe, worden, wird dem allein stehenden Kohlenbauer, resp. der Bershaugesellschaft,
von dem Ober-Bergamte der Erlanbnißschein zum Betriebe der Grube ertheilt;
der Konzessionair, und im Falle des F. 11. auch der Grundeigenthümer, resp.
Kohlengewinnungs--Berechtigte ist schuldig, vom Dato des Erlaubnißscheines,
Anfang des resp. der Konzession an, binnen Jahroofri den Betrieb zu beginnen, widrigen-
Betrikhesz. falls das Ober-Bergamt einem anderen darum Nachsuchenden die Konzession
dazu ertheilen kann.
C. 13.
e“ Wenn der konzessionirte Bergbau ein Jahr lang ohne Erlaubniß des
Olber-Bergamtes außer Betrieb bleibt, so erlöschen die Rechte des Konzessionairs
und im Falle des F. 11. auch die des Grundeigenthümers, resp. Nutzungs-
berechtigten, und es treten die früheren Verhältnisse wieder in Kraft.
F. 14.
Stelln. Jeder mit einem Erlaubnißschein oder einer Konzession des Ober-Bergamtes
versehene Grubenbesitzer ist befugt, sich nach Anordnung der Bergbehörde durch
eine offene Rösche und einen eigenen Stolln, allein oder in Verbindung mit
einem benachbarten Grubenbesitzer Wasser-, Wenerlösung und Förderung zu
verschaffen. «
H.15.
Das Bergamt bestimmt den Ansatzpunkt der Roͤsche und des Stollns
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