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die Hauptrichtung, das Ansteigen der Sohle, die Weite und Boͤschung der
Roͤsche, die Hoͤhe und Weite des Stollns und die Stollnlichtloͤcher.
g. 16.
Jeder Grundbesitzer, jeder Eigenthuͤmer von Kohlenfeld und jeder Gru-
benbesitzer ist verpflichtet, das Durchtreiben einer solchen Rösche und eines sol-
chen Stollns durch sein Grundeigenthum, resp. Kohlen= und Grubenfeld, so-
wie auch die Abteufung von Stollnlichtlchern, nach Beurtheilung der Berg-
behörde, zu gestatten.
Die dabei gewonnenen Kohlen fallen dem Eigenthümer ohne Vergütung
zu, und außerdem ist der Grubenbesitzer, dessen Gruben zum Nutzen die Rösch
oder der Stolln betrieben wird, verpflichtet, den Grund= resp. Kohlenfeld= und
Grubenbesitzer, durch dessen Eigenthum solche geführt werden, für allen ihnen
daraus erwachsenden Nachtheil vollständig zu entschädigen.
S. 17.
Wer ohne Erlaubniß der Bergbehörde eine Grube, eine Rösche, einen
Stolln, eine Strecke oder andere Oerter verstürzt oder verzimmert, muß solche
in den vorigen Stand wieder herstellen.
*
Wenn mehrere Kohlengruben nach der Beurtheilung des Beramtes durch
eine gemeinschaftliche Rösche oder einen gemeinschaftlichen Stolln gelöst werden
können, eine Vereinigung der Grubenbesitzer über den gemeinschaftlichen Betrieb
der Rösche oder des Stollns aber durch Vermittelung des Bergamtes nicht zu
bewirken ist, so ist gleichwohl jede Rösche und jeder Grubenstolln verbunden,
alle darauf fallenden Wasser anderer Kohlengruben aufzunehmen, und nicht
nur jede Grube berechtigt, in ihrem Bau solche Einrichtungen zu treffen, daß
ihre Wasser in die Rösche oder auf den Stolln der anderen fallen oder ge-
hoben werden, sondern es darf auch kein Gruben= und kein Kohlenfeldbesitzer
den Durchlauf der Wasser anderer Gruben und die dazu nach der Beurthei-
lung des Bergamtes nöthigen Vorrichtungen verwehren.
g. 19.
In eben diesen Fallen (C. 18.) steht es den Grubenbesitzern, welche die
Rösche resp. den Stolln zur Lösung ihrer Grube getrieben haben oder treiben,
und den Eigenthümern der Kohlenfelder, welche von den Vorrichtungen be-
troffen werden, die erforderlich sind, um die Wasser anderer Gruben auf die
Rösche resp. den Stolln zu führen, frei, ob sie die Vorrichtungen, welche erfor-
derlich sind, diese Wasser auf die Rösche resp. den Stolln zu führen und in
denselben mit aufzunehmen, soweit sie eines jeden Eigenthum berühren, nach
den Anweisungen des Bergamtes selbst ausführen, oder die Ausführung den
Besitzern der Grube, zu deren Lösung solche gemacht worden, überlassen wollen.
In beiden Fallen haben letztere die Kosten dieser Vorrichrungen resp. zu
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