Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Fesisiellung der Höhe des gewöhnlichen Jahresbeitrages bleibt dem 
Vorstande vorbehalten. - 
Der Beitrag ist von dem Vorstande zu erhoͤhen, sofern die Erfuͤllun 
der Verbandszwecke einen groͤßeren Aufwand erfordert. Eine Ermaͤßigung i 
von der Staats-Aufsichtsbehörde zulässig, wenn erweislich die gewöhnlichen Bei- 
träge den voraussichtlichen Bedarf übersleigen. 
. 15. 
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein: 
1) im Falle der Parzellirung und Besitzveränderung, 
2) sofern fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung des Ka- 
kasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Kataslers aus den vorgedach- 
ten Gründen entscheidet der Vorstand des Verbandes. 
S. 16. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Kataster und wegen Veränderung in 
der Kulturart oder im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 15. 
edachten Fällen eine Berichtigung des Katasters im Laufe der gewöhnlichen 
erwaltung nicht gefordert, sondern solche nur von der Staats-Aufsichtsbehörde 
bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke, nach vorher eingeholtem Gut- 
achten des Vorstandes, angeordnet werden. 
Wenn fünf Jahre nach Feststellung des ersten Katasters verflossen sind, 
kann auf Anrrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters von 
der Staats-Aufsichtsbehörde angeordnet werden; dabei ist das für die erste Auf- 
siellung des Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
F. 17. 
Während der Ausführung der Regulirung werden die Geschäáfte des Ver-eschssts-Or# 
bandes von einem Vorstande geleitet, welcher bestehr: wang s Ver- 
1) aus einem Königlichen Kommissarius als Vorsitzenden; I. Während 
2) aus einem Wasserbau-Techniker, welche beide von dem Minister für die de #usfe. 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten ernannt werden; — 
3) aus vier gewaͤhlten Mitgliedern des Verbandes. M 
Außerdem sind die Landräthe der Kreise Mühlhausen und Langensalza'“ 
mit Stimmrecht, die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder (G. 18.), sofern "b„ 
neben diesen erscheinen, ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen Theil zu 
nehmen berechtigt. 
In Hälen der Bebinderung des Königlichen Kommissarius oder des 
Wasserbau-Technikers kann ersterer sich durch einen von der Staats-Aufsichts- 
(Nr. 5304.) behörde
	        
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