Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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enn er sich bei der Pruͤfung dazu geeignet zeigt; im zweifelhaften Falle darf 
er nur probeweise angelegt werden. Wenn der Grubenbesitzer kein qualifizirtes 
Subjekt vorzuschlagen weiß, oder dem Bergamte die Wahl überläßt, so bestellt 
dieses den Grubensteiger. 
Der Steiger, er mag auf den Morschlag des Grubenbesitzers oder vom 
Bergamte unmittelbar ernannt sein, wird vom Bergamte mit einer, dem Gru- 
benbesitzer zur Kenntnißnahme mitgetheilten Dienstinstruktion versehen und auf 
diese eidlich verpflichtet. Im ersteren Falle bleibt dem Grubenbesitzer überlassen, 
das Lohn des Steigers und die sonstigen Bedingungen seiner Annahme durch 
einen schriftlichen Verrrag zu bestimmen, welcher nichts diesem Regulativ Zu- 
widerlaufendes, jedenfalls den Vorbehalt einer halbjahrlichen Aufkündigung ent- 
halten und dem Bergamte mitgetheilt werden muß; im letzteren Falle bestimmt 
das Bergamt das dem Steiger zukommende Lohn. Der Grubensteiger ist der 
Disziplinaraufsicht des Bergamtes unterworfen, ohne dessen Vorwissen und Ge- 
nehmigung darf er vom Grubenbesitzer weder in Strafe genommen, noch darf 
er abgelegt werden. 
Desen Insofern er vor seiner Anstellung bei der Grube zu einem Knappschafts- 
b verbande gehört hat, verbleibt er Mitglied desselben, so lange er den Vorschrif- 
ten des Knappschaftsreglements genügt, genießt gegen Fortbezahlung der Bei- 
träge, welche dieses verlangt, alle die Benefizien, welche dasselbe beurlaubten 
Mitgliedern verheißt, in Krankheits= und Unglücksfällen ist aber der Gruben= 
besitzer verpflichtet, ihm die ärztliche und chlrurgische Hülfe und Arznei auf 
Kosten der Grubenkasse zu gewähren, und das ihm auzgesetzte Lohn für die 
Dauer der Krankheit, falls dieselbe nicht länger als ein Wierteljahr dauert, 
zu belassen, dem vom Bergamte genehmigten oder angesetzten Stellvertreter aber 
besonders zu lohnen. Auch den auf den Vorschlag des Grubenbesitzers ange- 
nommenen Steiger soll, nachdem er vom Bergamte definitiv als solcher besta- 
tigt worden, die Aufnahme in den Knapypschaftsverband des Bergamtsbezirks 
unter denselben Bedingungen gestattet sein. 
g. 26. 
Bergbauplan Das Bergamt stellt, nachdem das Feld der Grube bestimmt, der Gru- 
u dn i h benrig angefertigt, die Theilnahmerechte regulirt, der Vorstand gewählt und 
Grube. der Steiger bestellt worden, mit Zuziehung des Vorsiandes, den allgemeinen 
Bergbauplan für die Grube fest, ordnet danach die Aus= und Vorrichtungs- 
arbeiten an, schreibt den Betriebsplan für das laufende oder nächste Jahr vor, 
wobei das von dem Vorstande zu bestimmende Förderungsquantum, insoweit es 
die Verhältnisse der Grube verstatten, zum Anhalten dient, und instruirt den 
Steiger zu dessen Ausführung. 
Die über den allgemelnen Bergbauplan mit dem Grubenvorstande und 
dem Steiger aufzunehmende Verhandlung wird von dem Bergamte unter Bei- 
fügung des auf Kosten der Bergbehörde anzufertigenden zweiten Exemplars des 
Grubenrisses dem Ober-Bergame zur Prüfung und Bestätigung eingereicht; 
den Betriebsplan für das erste, wie für das folgende Jahr vollzieht das Berg- 
amt allein. Beides, der allgemeine Bergbauplan und der Betriebsplan, wird 
in ein Zechenbuch eingetragen, welches das Bergamt dem Grubenvorstande zu- 
ferligt.
	        
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