Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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fertigt. Dieses Zechenbuch wird unter der Aufsicht des Steigers in der Zechen- 
stube aufbewahrt, und dient dazu, nicht nur die ferneren, bei den Generalbe= 
fahrungen festzustellenden jährlichen Betriebspläne, sowie diejenigen Abweichun- 
gen davon, deren Nothwendigkeit sich im Laufe des Jahres nach dem Ermes- 
sen der Bergbehörde ergiebt, darin aufzunehmen, sondern auch die näheren An- 
weisungen, welche dem Steiger über die Ausführung ertheilt werden, und die 
Erinnerungen über dieselbe darin einzutragen, welches entweder durch den Berg- 
beamten, der die Befahrung halt, selbst, oder in dessen Gegenwart durch den 
Steiger geschehen muß. 
K. 27. 
Der jährlichen Generalbefahrung, bei welcher der Grubenbau reoidirt, 
die Ausführung mir den Betriebsdispositionen des Bergamtes verglichen und der 
Betriebsplan für das nächste Jahr eneworfen wird, soll in der Regel außer 
dem Revierbeamten und dem Steiger ein Mitglied des Bergamtes beiwohnen. 
Der Vorstand muß bei diesen Generalbefahrungen zugezogen und deshalb von 
dem Termine derselben bei Zeiten in Kenntniß gesetzt werden. Die von ihm 
vorgeschlagenen Betriebsdispositionen und seine Erinnerungen gegen die Be- 
triebsdispositionen der Bergbehörde müssen nicht nur sorgfaltig geprüft, sondern 
auch insoweit berücksichtigt werden, als es mit dem Zweck und den PBllichten 
der, der Bergbehörde obliegenden Bergpolizei und technischen Aufsicht (9. 2. 28.) 
verträglich ist. 
Der Bergbeamte, welcher die Generalbefahrung abhalt, ist verpflichtet, 
diese Vorschläge und Erinnerungen in die Generaldefahrungs= Verhandlung mit 
aufzunehmen, und, wenn er sich darüber mit dem Grubenvorstande nicht ver- 
einigen kann, zur Emscheidung des Bergamtes zu bringen. Von diesem steht 
dem Grubenvorstande, wenn er sich dabei nicht beruhigen will, der Rekurs an 
das Ober-Bergamt und in letzter Instanz an das vorgesetzte Ministerium frei, 
bei dessen definitiver Entscheidung er sich beruhigen muß. 
S. 28. 
Bei der Beaufüchtigung des Kohlenbergbaues durch die Bergbehbrde ist 
insbesondere zu sehen: 
enstand der 
-a) auf Entwerfung und Ausführung eines den Pgerungeperbeilinse der laf. 
Kohlen in dem für die Grube bestimmten gesammten 
Bergbauplanes; 
b) auf die möglichst beste Benutzung des Minerals, den möglichst reinen 
Abbau und reine Förderung, auf Verhütung der Verstürzung sowohl 
der noch anstehenden, als der bereits gewonnenen Kohlen, überhaupt 
auf Verhütung alles Raubbaues; 
c) auf Sicherung der Kohlenstöße an der Grenze mit Nachbargruben, wo 
die zuerst abbauende Grube einen Wehrstoß von mindestens einem Lachter 
Stärke, in besonderen Fällen nach dem Ermessen des Revierbeamten 
auch mehr stehen lassen muß, um das Verbrechen der Kohlen der Nach- 
bargrube zu verhüten, welcher Wehrstoß erst dann nachgeholt werden 
r*nm—is darf, 
elde angemessenen 
Jährliche Ge- 
neralbefahrung 
der Grube. 
ezieller 
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Zweck und Ge- 
cht durch 
Behärde.
	        
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