Leitung
Kontrole
Betriebs durch
die Revier-
beamten.
und
de betrieben wird, jährlich wenigstens vier Mal, bei Tagebau wenigstens zei
Mal, und wenn das Bergamt es bei wichtigen Arbeiten für nöthig hält,
befahren werden. Bei diesen Befahrungen, für welche ein Termin im Voraus
nicht bestimmt werden kann, muß außer dem Grubensteiger auch der Gruben-
besitzer, resp. Vorstand, wenn er anwesend ist, mit zugezogen werden. Der
Zweck dieser Befahrungen ist im Allgemeinen, die Ausführung des Betriebs-
planes durch den Steiger zu leiten und in Bezug auf die allgemeinen Vor-
schriften (C. 28.), sowie auf die demselben ertheilten späteren Anweisungen zu
kontroliren; die etwaigen Abweichungen von dem Betriebsplane, deren Noth-
wendigkeit sich nach den inneren Vert
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darf, wenn der Abbau der Nachbargrube dahin gelangt ist; da, wo zur
Bildung eines Grubenfeldes Grundstücke mit eingeschlossen werden müssen,
auf welche dies Regulativ keine Anwendung findet, haben die betreffenden
Bergeime die Verpflichtung, den Zutritt der letzteren möglichst zu er-
eichtern;
4) auf ein angemessenes Verhältniß des Abraums zur Förderung, zweck-
mäßige Wahl der Stellen und Raume zur Auf= und Abstürzung des
Abraums und angemessene Böschung beim Tagebau;
e#) auf hinlängliche Sicherheit des Abbaues, der Fahrungs= und Förderungs-
Vorrichtungen bei unterirdischen Gruben, auf gute Wetterlösung, auf
Anwendung der Sicherheitslampe, und überhaupt auf möglichsie Ver-
hütung alles dessen, wodurch das Leben oder die Gesundheir der Arbeiter
gefährdet werden kann;
s) auf genuͤgende und moglichst wohlfeile Wasserlösung durch Röschen und
Scolln, richtige Wahl des Ansatzpunktes und der Direktionslinie und
Bestimmung der Sohle, damit auf dem moglichst kürzesten Wege die
moglichsi größte Teufe eingebracht werde; auf zweckmäßige Anlage und
gute Unterhaltung der Röschen und Stolln;
6) in Ermangelung derselben oder bei Tiefbauen auf ausreichende Kraft
und zweckmäßige Einrichtung der Maschinen, auf deren gute Instand-
haltung, Wartung und Benutzung;
h) auf gute Instandhaltung, Vollsiandigkeit und richtige, rechtzeilige jahr-
liche Nachtragung der Grubenrisse;
i) auf erkennbare Abgrenzung des Grubenfeldes und Vermeidung von Grenz-
überschreitungen und Grenzstreitigkeiten;
k) auf Sicherstellung der Landsiraßen und Wege, sowie der Tagegebäude,
welche durch den Bergbau gefährdet werden können, wobei namentlich
den Chausseen und Eisenbahnen der Abbau sich nicht über fünf Lachter
nähern darf, nach Maaßgabe der Verhältnisse der Oberfläche und der
Kohlenlagerung auch noch weiter davon zurückbleiben muß, wenn es zu
deren Sicherheit nach der gemeinschaftlichen Beurtheilung der Landes-
polizei= und der Bergbehörde nothwendig ist.
G. 29.
Eine jede Grube muß durch den Revierbeamten, wenn sie unterirdisch
fter
aͤltnissen der Grube beim Betriebe, oder
aus