Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Leitung 
Kontrole 
Betriebs durch 
die Revier- 
beamten. 
und 
de betrieben wird, jährlich wenigstens vier Mal, bei Tagebau wenigstens zei 
Mal, und wenn das Bergamt es bei wichtigen Arbeiten für nöthig hält, 
befahren werden. Bei diesen Befahrungen, für welche ein Termin im Voraus 
nicht bestimmt werden kann, muß außer dem Grubensteiger auch der Gruben- 
besitzer, resp. Vorstand, wenn er anwesend ist, mit zugezogen werden. Der 
Zweck dieser Befahrungen ist im Allgemeinen, die Ausführung des Betriebs- 
planes durch den Steiger zu leiten und in Bezug auf die allgemeinen Vor- 
schriften (C. 28.), sowie auf die demselben ertheilten späteren Anweisungen zu 
kontroliren; die etwaigen Abweichungen von dem Betriebsplane, deren Noth- 
wendigkeit sich nach den inneren Vert 
— 368 — 
darf, wenn der Abbau der Nachbargrube dahin gelangt ist; da, wo zur 
Bildung eines Grubenfeldes Grundstücke mit eingeschlossen werden müssen, 
auf welche dies Regulativ keine Anwendung findet, haben die betreffenden 
Bergeime die Verpflichtung, den Zutritt der letzteren möglichst zu er- 
eichtern; 
4) auf ein angemessenes Verhältniß des Abraums zur Förderung, zweck- 
mäßige Wahl der Stellen und Raume zur Auf= und Abstürzung des 
Abraums und angemessene Böschung beim Tagebau; 
e#) auf hinlängliche Sicherheit des Abbaues, der Fahrungs= und Förderungs- 
Vorrichtungen bei unterirdischen Gruben, auf gute Wetterlösung, auf 
Anwendung der Sicherheitslampe, und überhaupt auf möglichsie Ver- 
hütung alles dessen, wodurch das Leben oder die Gesundheir der Arbeiter 
gefährdet werden kann; 
s) auf genuͤgende und moglichst wohlfeile Wasserlösung durch Röschen und 
Scolln, richtige Wahl des Ansatzpunktes und der Direktionslinie und 
Bestimmung der Sohle, damit auf dem moglichst kürzesten Wege die 
moglichsi größte Teufe eingebracht werde; auf zweckmäßige Anlage und 
gute Unterhaltung der Röschen und Stolln; 
6) in Ermangelung derselben oder bei Tiefbauen auf ausreichende Kraft 
und zweckmäßige Einrichtung der Maschinen, auf deren gute Instand- 
haltung, Wartung und Benutzung; 
h) auf gute Instandhaltung, Vollsiandigkeit und richtige, rechtzeilige jahr- 
liche Nachtragung der Grubenrisse; 
i) auf erkennbare Abgrenzung des Grubenfeldes und Vermeidung von Grenz- 
überschreitungen und Grenzstreitigkeiten; 
k) auf Sicherstellung der Landsiraßen und Wege, sowie der Tagegebäude, 
welche durch den Bergbau gefährdet werden können, wobei namentlich 
den Chausseen und Eisenbahnen der Abbau sich nicht über fünf Lachter 
nähern darf, nach Maaßgabe der Verhältnisse der Oberfläche und der 
Kohlenlagerung auch noch weiter davon zurückbleiben muß, wenn es zu 
deren Sicherheit nach der gemeinschaftlichen Beurtheilung der Landes- 
polizei= und der Bergbehörde nothwendig ist. 
G. 29. 
Eine jede Grube muß durch den Revierbeamten, wenn sie unterirdisch 
fter 
aͤltnissen der Grube beim Betriebe, oder 
aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.