Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Annahme und 
Verhältniß der 
Grubenarbeiter. 
Disziplinar- 
Aussicht über 
dieselben. 
— 370 — 
C. 31. 
Die Annahme und Ablegung der Arbeiter, sowie der Akkord mit den- 
selben, steht dem Grubenvorstande zu allen den Arbeiten zu, zu welchen es 
nicht, nach dem Ermessen der Bergbehörde, gelernter Bergleute bedarf. Zu 
den unterirdischen Arbeiten muß er so viel gelernte und verpflichtete Bergleute 
annehmen und so lange beibehalten, als die Bergbehörde für nöthig erachtet 
und ihm zuzuweisen im Stande ist; für diese regulirt die Bergbehbrde das 
Lohn und die Bedingungen der Anlegung. Sie verbleiben auch in dem Knapp- 
schaftsvcreine des Bezirkes, dem sie angehören, unter denselben Bedingungen, 
wie der Steiger, und der Grubenbesitzer hat hinsichtlich der ärztlichen und 
chirurgischen Hülfe und Arznei dieselben Verpflichtungen gegen sie. Wenn der 
Steiger oder einer von den Arbeitern bei der Grubenarbeit verunglückt, zur 
Arbeit unfähig wird oder zu Tode kommt, so ist die Grube verpflichtet, im 
ersteren Falle ihm, im letzteren Falle, wenn er Familie hinterläßt, dieser ein 
gleiches Gnadenlohn zu gewähren, als das Knappschaftsmitglied seiner Klasse, 
resp. dessen Familie nach den Prinzipien des Knappschaftsverbandes des Berg- 
amts-Bezirkes in gewöhnlichen Invaliditäts= resp. Todesfällen erhalt. Außerdem 
werden aus der Knappschaftskasse dieselben Unterstützungen gewährt, welche 
nach dem Reglement in gewöhnlichen Invaliditäts= oder Todesfällen geleisiet 
werden. 
Die Disziplinaraufsicht auf die sämmtlichen bei der Grube beschäftigten 
Arbeiter hat der Steiger unter Kontrole des Revierbeamten. Der Steiger ist 
befugt, die Arbeiter bis zur Höhe eines Schichtlohns, der Revierbeamte sie bis 
zu 15 Sgr. in Strafe zu nehmen, welche, falls es Knappschaftömitglieder sind, 
in die Knappschaftskasse des Bezirks, andernfalls in die Orrs-Armenkasse sließt. 
Von der Strafe, in welche der Steiger die Arbeiter nimmt, steht der 
Rekurs an den Revierbeamten bei nächsier Befahrung frei. Der Steiger führt 
die Arbeiterliste, das Gedinge= und Schichtenbuch und das Förderungsregister, 
nach dem ihm vom Bergamte vorgeschriebenen Formulare. 
* 
Der Haushalt der Grube bleibt dem Grubenbesitzer, resp. dem Gruben= 
vorstand allein überlassen; er kann sich dabei der Hülfe des Steigers insoweit 
bedienen, als dies mit der pflichtmaßigen Besorgung der demselben instruktions- 
mäig, obliegenden Dienstgeschäfte nach dem Ermessen der Bergbehörde ver- 
träglich ist. 
Bei Anschaffung der erforderlichen Bergbau-Materialien und Geräthe 
muß er die Verabredungen und Bestimmungen, welche bei Entwerfung des Be- 
triebsplans getroffen sind, in Bezug auf Menge und Beschaffenheit zum An- 
halten nehmen, und dafür sorgen, daß es an den zur Fortsetzung des Betrie- 
bes und zur Sicherheit der Baue erforderlichen Gegenständen der Art niemals 
fehle. Ueber die Verwendung der Materialien beim Betriebe führt der Stei- 
ger das Register und über die Geräthe das Inventarium. D 
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