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der zu ihnen verbundenen Gemeinden nach Maaßgabe der Bestimmungen
unter Nr. V. zu foͤrdern und zu vertreten und zugleich fuͤr die hahere
Synodalstufe (Provinzialsynode) die Grundlage zu bilden.
II. In der Regel wird für jede der gegenwärtig bestehenden Dißzesen eine
eigene Kreissynode gebildet. Ausi#rhmswelss können jedoch auch einige
kleinere Diözesen zu einer Kreissynode vereinigt werden. Oiejenigen
Kirchen und Gemeinden, welche bisher keiner Ditzese angehört haben,
sind mit einer benachbarten Diözese zu einem Kreissynodal-Verbande
(Kicchenkreis) zu vereinigen.
III. Die Kreissynode besteht aus folgenden Mitgliedern:
1) aus dem Superintendenten der Diözese als dem Vorsitzenden (Präses)
der Kreissynode. Werden mehrere Dibzesen zu einem Kreissynodal-
Verbande vereinigt, so führt den Vorsitz in der Kreisspnode derjenige
Superintendent, welcher am längsten das Ephorat bekleidet;
2) aus sämmtlichen, ein Pfarramt innerhalb des Kirchenkreises definitio
oder vikarisch verwaltenden Geistlichen. In Zweifelsfällen wird das
Konsistorium, beziehentlich der Evangelische Ober-Kirchenrath nach
Anhbrung der Synode Entscheidung treffen. Militairgeistliche sind
nur befugt, der Kreissynode mit berathender Stimme beizuwohnen,
ebenso die ordinirten Hülfsgeistlichen. Nichtordinirte Hülfögeistliche
und Kandidaten haben nur als Gäste Zutritt;
3) aus je einem, von dem Gemeinde-Kirchenrath auf drei Jahre gewähl-
ten, im Amte stehenden Gemeinde-Aeltesten aus jeder Gesammt-
Parochie. Sollte jedoch nach Ausführung der obigen Bestimmungen
in einzelnen Fallen in Folge der obwaltenden besonderen Verhältnisse
die Zahl der mit Stimmrecht berufenen Geistlichen dergestalt überwie-
gen, daß auch eine Vermehrung der Gemeinde-Aeltesten angemessen
erschiene, so wird das Konsistorium nach Anhörung der betreffenden
Synode die entsprechende Ergänzung anordnen. Sind mehrere
Mutter-, Tochter= oder Gaff-Geneinden, deren jede einen eigenen
Gemeinde-Kirchenrath hat, unter Einem Pfarrer vereinige, so sindet
die Wahl in einer gemeinschaftlichen Versammlung aller Gemeinde-
Kirchenräthe der Gesammt-Parochie statt. Wchlbar sind alle Ge-
meinde-Aeltesten der Gesammt-Parochie;
4) es bleibt den Synoden vorbehalten, unter Bestätigung des Konfsisto-
riums, Einen bis drei Patrone aus ihrem Kirchenkreise zu Ehrenmit-
gliedern mit vollem Stimmrechte für die Dauer ihres Patronatrechts
zu erwählen.
IV. Die Kreissynode versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden regel-
mäßig alle Jahre einmal. Ihre Dauer erstreckt sich nicht über zwei
Tage. Eine längere Dauer ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Konsistoriums zuldssig. Außerordentliche Versammlungen beruft im
(Nr. 391.) Falle