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Falle des Bedürfnisses, dessen Anregung auch vom Synodal-Vorstande
ausgehen kann, das Konsislorium.
V. Von den Kreissynoden sollen in Gemaßheit des ihnen zugewiesenen all-
gemeinen Berufs (I.) folgende Befugnisse ausgeübt werden:
1) die Mitaufsicht über die Gemeinden, Geistlichen und andere in kirch-
lichen Berufsamtern stehende Personen des Kreises. Zu diesem Be-
huf erhält sie bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt durch den Super-
intendenten oder durch die von ihm dazu bestellten Referenten über
die kirchlichen und sictlichen Zustände und Bedürfnisse der Gemeinden
Bericht. Es steht ihr zu, in eine nähere Besprechung darüber einzu-
treten und daran die geeigneten Anträge an das Konsistorium zu
knüpfen. Sie ist aber auch außerdem, kraft ihres Aufsichtsrechts, berufen,
von sittlichen Verstößen unker den Geistlichen und Kirchenbeamten
Kenneniß zu nehmen, und so weit ihr nicht (unter Nr. 5.) eigentliche
Disziplinar-Befugnisse übertragen sind, bei dem Konsistorium Abhülfe
zu suchen, wenn die von ihr angewandten Mittel der brüderlichen
Ermahnung und Warnung ihren Zweck verfehlt haben;
2) Begutachtung der von dem Konsistorium ihr zugehenden Vorlagen.
Insbesondere sollen die Kreisspnoden gehört werden: bei künfriger
Revision der kirchlichen Gemeinde-Ordnung und der gegemwärtigen Kreis-
synodal-Ordnung, sowie bei der Einrichtung höherer synodaler Ver-
bande und der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Ausbildung
der kirchlichen Verfassung;
3) die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Provinzial-
spnode, welche von Mitgliedern der Synode oder von den dem Kirchen-
kreise angehbrigen Gemeinde-Kirchenrathen, den Vorständen kirchlicher
Anstalten oder auch von einzelnen Gemeindegliedern ausgehen;
4) die Entscheidung in der Rekursinstanz über die streitige kirchliche
Stimmberechtigung von Mugehörigen der zu dem Kirchenkreise gehb-
rigen Gemeinden (nach Maaßgabe des &. 5. der Grundzüge einer
kirchlichen Gemeinde-Ordnung vom 29. Juni 1850.), sowie die Ent-
scheidung über die bestrittene kirchliche Qualifikation (G. 2. des Erlasses
vom 27. Februar 1860.) der von dem Gemeinde-Kirchenrarhe (nach
E. 7. der angeführten Grundzüge) zu Aeltesten Vorgeschlagenen. In
diesen Fällen findet gegen die von der Kreissynode getroffene Ent-
scheidung eine weitere Berufung an das Konsistorium nur wegen
Verletzung wesentlicher Erfordernisse des Verfahrens statt;
5) die Disziplin über die Gemeinde-Aeltesten des Kirchenkreises, nach Maaß-
gabe der darüber zu erlassenden besonderen Bestimmungen. Ferner
soll die Kreissynode berechtigt sein, in denjenigen Fällen, wo von den
Gemeinde-Kirchenräthen Akte der Disziplin ausgeübe worden sind,
auf die Berufung der Betheiligten in der Rekursinstanz zu entscheiden.
Auch